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Grundbesitzerhaftpflichtversicherung – Leistungsansprüche bei Nießbrauchsrecht?

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LG Düsseldorf – Az.: 9 O 136/18 – Urteil vom 04.10.2019

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerin auferlegt.

Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Die Klägerin nimmt die Beklagte auf Freistellung von Ansprüchen auf der Grundlage einer Haus- und Grundbesitzerhaftpflichtversicherung über das Objekt Q-Weg in 40629 Düsseldorf mit der Versicherungsnummer … in Anspruch.

Ursprünglicher Versicherungsnehmer der Haus- und Grundbesitzerhaftpflichtversicherung mit der Versicherungsnummer …. über das Objekt Q-30 in 40… D… (Gebäude mit 21 privat genutzten Wohnungen) mit Versicherungsbeginn am 01.12.1979 war unstreitig der Ehemann der Klägerin, Herr X2, welcher im Jahr 2010 verstorben ist. Der Haus- und Grundbesitzerhaftpflichtversicherung liegen die Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Haftpflichtversicherung (AHB) und die Besonderen Bedingungen zur privaten Haus- und Grundbesitzerhaftpflichtversicherung zugrunde.

In § 4 der AHB unter der Überschrift „Ausschlüsse“ ist in Absatz 2 folgende Regelung enthalten:
„II. Ausgeschlossen von der Versicherung bleiben:
(…)
2. Haftpflichtansprüche
a) aus Schadenfällen von Angehörigen des Versicherungsnehmers, die mit ihm in häuslicher Gemeinschaft leben oder die zu den im Versicherungsvertrag mitversicherten Personen gehören;

b) zwischen mehreren Versicherungsnehmern desselben Versicherungsvertrages;

c) von gesetzlichen Vertretern geschäftsunfähiger oder beschränkt geschäftsfähiger Personen;

d) von unbeschränkt persönlich haftenden Gesellschaftern nicht rechtsfähiger Handelsgesellschaften;

e) von gesetzlichen Vertretern juristischer Personen des privaten oder öffentlichen Rechts sowie nicht rechtsfähiger Vereine;

f) von Liquidatoren.

Als Angehörige gelten Ehegatten, Lebenspartner im Sinne des Lebenspartnerschaftsgesetzes oder vergleichbarer Partnerschaften nach dem Recht anderer Staaten, Eltern und Kinder, Adoptiveltern und -kinder, Schwiegereltern und -kinder, Stiefeltern und -kinder, Großeltern und Enkel, Geschwister sowie Pflegeeltern und -kinder (Personen, die durch ein familienähnliches, auf längere Dauer angelegtes Verhältnis wie Eltern und Kinder miteinander verbunden sind).

Die Ausschlüsse unter b-f erstrecken sich auch auf Haftpflichtansprüche von Angehörigen der dort genannten Personen, wenn sie miteinander in häuslicher Gemeinschaft […]


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