BUNDESARBEITSGERICHT
Az.: 8 AZR 702/01
Urteil vom 05.09.2002
Das Bundesarbeitsgericht hat auf die mündliche Verhandlung vom 05.05.2002 für Recht erkannt:
1. Zur Entschädigung für die entgangene private Nutzung eines Dienstfahrzeugs.
2. Zum Begriff der vertragsgemäßen Abrechnung.
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Hamburg vom 12. November 2001 – 8 Sa 77/01 – wird zurückgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen.
Tatbestand
Der Kläger begehrt von der Beklagten Ersatz für die in den Monaten Juli, August und September 1999 vorenthaltene Nutzung eines PKW der Marke BMW 520.
Der Kläger war ab Februar 1989 für die Beklagte, die Frachttransporte mittels Seeschiffen vermittelt und organisiert, als Prokurist für ein- und ausgehende Linien tätig. Das Monatsgehalt betrug zuletzt 11.710,00 DM brutto.
In einer Zusatzvereinbarung zum Arbeitsvertrag vom 11. Januar 1989 heißt es in Ziff. 4 wie folgt:
„Das Firmenfahrzeug ist von Herrn D. mit 1 % vom Anschaffungswert/monatlich plus gefahrene Kilometer Wohnung-Arbeitsstelle und retour zu versteuern. Die Verrechnung erfolgt über das monatliche Gehalt.
Herr D. erhält einen Personenkraftwagen zur dienstlichen und privaten Nutzung. Im Falle des Unterganges des Kraftfahrzeuges haftet Herr D. nur für Vorsatz.“
Mit Schreiben vom 24. Juni 1999 kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis wegen Untreue fristlos auf. Der Kläger erhob hiergegen Klage. Anläßlich der Kündigung gab der Kläger das Dienstfahrzeug auf Aufforderung der Beklagten zurück.
Nach einem Hinweis auf die eingereichte Kündigungsschutzklage ließ der Kläger in einem Anwaltsschreiben vom 2. Juli 1999 erklären:
„Wir weisen … darauf hin, daß unser Mandant auch die Nutzung des PKWs weiter für sich beansprucht und insoweit seinen PKW nur unter Protest gegen die Rechtslage zurückgegeben hat.
Wir haben Sie auch insoweit aufzufordern, den PKW unserem Mandanten wieder zur […]