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Arbeitsaufnahme vor Unterschrift unter einen schriftlichen Arbeitsvertrag

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Landesarbeitsgericht München – Az.: 3 Sa 205/19 – Urteil vom 10.10.2019

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts München vom 26.03.2019 – 18 Ca 1031/18 – wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten darüber, ob zwischen ihnen ein Arbeitsverhältnis zustande gekommen ist.

Die Klägerin war bei der Beklagten bzw. ihren Rechtsvorgängerinnen seit 1988 beschäftigt. Mit Wirkung zum 01.02.2011 wechselte sie nahtlos zur E. GmbH, die eine Tochtergesellschaft der Beklagten ist. Dort war sie zuletzt als Fachberaterin Obst und Gemüse in Teilzeit zu monatlich € 134,32 Stunden und einem Gesamtbruttoeinkommen von € 3.987,35 auf der Basis einer Eingruppierung nach QI des Rahmenentgelt-tarifvertrages Groß- und Außenhandel in Bayern (im Folgenden: REGA) beschäftigt.

Am 25.01.2018 schrieb die Beklagte die Stelle eines Fachberaters Obst und Gemüse im Geschäftsbereich Vertrieb in Vollzeit mit Vergütung nach Entgeltgruppe QH REGA aus. Diese Entgeltgruppe ist niedriger bewertet als die Entgeltgruppe QI REGA (vgl. Anlage B2 = Bl. 78 d. A.). Die Klägerin bewarb sich auf die Stellenanzeige Anfang Februar 2018 bei Herrn F., Geschäftsbereichsleiter Vertrieb der Beklagten. Am 24.05.2018 fand zwischen ihm, der Klägerin und Herrn G., Vertriebsleiter der Beklagten, ein Bewerbungsgespräch statt. Am 11.06. oder 12.06.2018 bot Herr G. der Klägerin telefonisch eine Anstellung in Vollzeit an, womit sich die Klägerin einverstanden erklärte. Hinsichtlich der Höhe der Vergütung kam man überein, dass Herr G. nochmals mit Herrn F. sprechen würde. Am 13.06.2018 teilte Herr G. der Klägerin mit, dass ein Bruttoentgelt in Höhe von € 4.300,00 möglich wäre.

Mit Schreiben vom 02.07.2018 kündigte die Klägerin ihr Arbeitsverhältnis bei der E. GmbH und bat, da es sich um eine Veränderung innerhalb der D. Gruppe handele, von der sechsmonatigen Kündigungsfrist abzusehen und den Wechsel mit Herrn F. von der Beklagten zu besprechen.

Am 05.07.2018 teilte ihr Vorgesetzter bei der E. GmbH, Herr H., der Klägerin mit, dass er am Vortag mit Herrn F. gesprochen habe und ihm mitteilen werde, dass die Klägerin zum 01.08.2018 wechseln könne (vgl. Anlage K6 = Bl. 34 d.A.). Mit E-Mail vom 05.07.2018 informierte Herr F. die Klägerin, dass er mit Herrn H. telefoniert habe und Herr H. mit ihm den Zeitpunkt des Wechsels kommenden Montag im Rahmen der Abteilungsleitersitzung abstimmen werde. Man werde sich dann bei der Klägerin melden (vgl. Anl[…]


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