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Anspruch pflegender Angehöriger auf Beteiligung an Pflegegeld

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OLG Dresden – Az.: 4 U 1243/19 – Beschluss vom 09.10.2019

1. Der Senat beabsichtigt, die Berufung der Klägerin ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss zurückzuweisen.

2. Die Klägerin hat Gelegenheit, innerhalb von zwei Wochen Stellung zu nehmen. Sie sollte allerdings auch die Rücknahme der Berufung in Erwägung ziehen.

3. Der Termin zur mündlichen Verhandlung vom 15.10.2019 wird aufgehoben
Gründe
Der Senat beabsichtigt, die zulässige Berufung nach § 522 Abs. 2 ZPO ohne mündliche Verhandlung durch – einstimmig gefassten – Beschluss zurückzuweisen. Die zulässige Berufung der Klägerin bietet in der Sache offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg. Die Rechtssache hat auch weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts durch Urteil. Auch andere Gründe gebieten eine mündliche Verhandlung nicht.

Die zulässige Berufung hat keine Aussicht auf Erfolg.

1. Die Klägerin hat gegen den Beklagten keinen Anspruch auf einen Teil der an ihn gezahlten Pflegegeldleistungen und zwar unabhängig davon, ob und in welchem Umfang sie ihren Bruder selbst gepflegt hat. Bei dem Anspruch auf Pflegegeld für selbst beschaffte Pflegehilfen gemäß § 37 SGB XI handelt es sich allein um einen Anspruch des pflegebedürftigen Versicherten, nicht der Pflegeperson (LSG Bayern, FamRZ 2013, 582, juris Rn. 20; LSG Hamburg, Beschl. v. 08.09.2016, L 4 AS 565/15, juris Rn. 28; jurisPK-SGB XI/Wiegand, Stand: 15.04.2017, § 37 Rn. 20, 76). Dies beruht auf dem Willen des Gesetzgebers, mit dieser Geldleistung die Eigenverantwortlichkeit und Selbstbestimmung des Pflegebedürftigen zu stärken, der seine Pflegehilfen selbst soll gestalten können. Das Pflegegeld soll kein Entgelt für die von der Pflegeperson erbrachten Pflegeleistungen darstellen, sondern den Pflegebedürftigen in den Stand setzen, Angehörigen und sonstigen Pflegepersonen eine materielle Anerkennung für die im häuslichen Bereich sichergestellte Pflege zukommen zu lassen (BT-Drucks. 12/5262, S. 112). Mit Blick auf diese eindeutige gesetzliche Regelung lässt sich ein eigener Pflegegeldanspruch der Pflegeperson auch nicht auf den Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB) stützen. Denn maßgebliche Gesichtspunkte der gesetzgeberischen Wertentscheidung sind die Würde des Pflegebedürftigen gemäß Art. 1 GG und dessen nach Art. 1 und 2 GG geschütztes Selbstbestimmungsrecht (vgl. LSG Bayern, FamRZ 2013, 582, juris Rn. 26). Es ist daher grundsätzlich[…]


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