OLG Köln – Az.: I-2 Wx 346/19 – Beschluss vom 09.12.2019
Die Beschwerde der Beteiligten vom 07.11.2019 gegen die am 31.10.2019 erlassene Zwischenverfügung des Amtsgerichts – Grundbuchamts – Bonn vom 11.10.2019 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Frist zur Behebung des Eintragungshindernisses bis zum 03.02.2020 verlängert wird.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens haben die Beteiligten zu 1) und 2) jeweils zu 1/2 zu tragen.
Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
Gründe
I.
Im Grundbuch des im Rubrum bezeichneten Grundbesitzes ist der am 00.00.2018 verstorbene C als Eigentümer eingetragen. Die Beteiligte zu 2) ist ausweislich des Testamentsvollstreckerzeugnisses des Amtsgerichts Bonn vom 26.10.2018, 34 VI 745/18, als Testamentsvollstreckerin über den Nachlass des Herrn C ernannt worden (Bl. 30 d.A.).
Mit notarieller Urkunde vom 13.08.2019 – UR.Nr. #####/#### des Notars Dr. J in Hamburg – hat die Beteiligte zu 2) in ihrer Eigenschaft als Testamentsvollstreckerin, vertreten durch die zur gemeinsamen Vertretung berechtigten Gesamtprokuristen Frau Dr. Q und Herrn M, den im Rubrum bezeichneten Grundbesitz an die Beteiligte zu 1) für 1.700.000,00 EUR verkauft, aufgelassen und die Eintragung einer Vormerkung zur Sicherung des Anspruchs der Käuferin auf Übertragung des Eigentums ins Grundbuch bewilligt und beantragt (Bl. 15 ff. d.A.). Mit Schriftsatz vom 16.08.2019 hat der Verfahrensbevollmächtigte der Beteiligten die Eintragung einer Auflassungsvormerkung zugunsten der Beteiligten zu 1) beantragt (Bl. 14 d.A.).
Durch am 31.10.2019 erlassene Zwischenverfügung vom 11.10.2019 hat das Grundbuchamt darauf hingewiesen, dass zur Eintragung der Auflassungsvormerkung die Genehmigung der vertretungsberechtigten Vorstandsmitglieder der Beteiligten zu 2) erforderlich seien und eine Frist zur Behebung der Eintragungshindernisse eine Frist bis einschließlich 27.11.2019 gesetzt (Bl. 82 ff. d.A.). Zur Begründung hat das Grundbuchamt ausgeführt, dass eine Ermächtigung für die Gesamtprokuristen gem. § 49 Abs. 2 HGB im Handelsregister nicht eingetragen sei. Eine solche Ermächtigung sei zum Verkauf von Grundbesitz aber erforderlich.
Gegen diese dem Verfahrensbevollmächtigten der Beteiligten am 05.11.2019 zugestellte Zwischenverfügung haben diese mit am 11.11.2019 beim Amtsgericht Bonn eingegangenen Schriftsatz Beschwerde eingelegt (B. 113 d.A.). Zur Begründung haben sie ausgeführt, dass eine Ermächtigung gem. § 49 Abs. 2 HGB nur erforderlich sei, wenn es sich um eigene