VG Kassel – Az.: 2 L 2713/19.KS – Beschluss vom 10.12.2019
1. Die Gewährung vorläufigen Rechtschutzes wird abgelehnt.
2. Die Antragsteller haben die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu tragen.
3. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 7.500 € festgesetzt.
Gründe
Der Antrag der Antragsteller vom 4. November 2019, mit denen diese sinngemäß beantragen: die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs vom 11. September 2019 gegen die der Beigeladenen durch den Antragsgegner erteilte Baugenehmigung vom 23. November 2018 anzuordnen, bleibt ohne Erfolg.
Eingangs ist – im Hinblick auf das Schreiben des Bevollmächtigten der Beigeladenen – klarzustellen, dass die Baugenehmigung BA….-..-.. vom 23. Nov. 2018 für die Errichtung eines Mehrfamilienwohnhauses mit 3 Pkw-Garagen und 2 Carports auf dem Grundstück in A-Stadt, A-Straße, Gemarkung X., Flur 9, Flurstück 234/1, 234, 234, 233 streitgegenständlich ist.
Die Antragsteller haben keinen Anspruch auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs gegen die der Beigeladenen durch den Antragsgegner erteilte Baugenehmigung, weil ihnen insoweit das notwendige Rechtsschutzbedürfnis fehlt.
Den gerichtlichen Prüfungsmaßstab für dieses Begehren bildet § 80 Abs. 5 S. 1 VwGO, der über § 80a Abs. 3 S. 2 VwGO anwendbar ist. Danach kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 S. 1 Nr. 1 bis 3 – Entfallen der aufschiebenden Wirkung kraft Gesetzes – ganz oder teilweise anordnen, im Fall des Absatzes 2 S. 1 Nr. 4 – Entfallen der aufschiebenden Wirkung kraft behördlicher Anordnung – ganz oder teilweise wiederherstellen. Die hiernach vom Gericht zu treffende Entscheidung stellt eine Ermessensentscheidung dar, die unter Abwägung der Interessen der Beteiligten erfolgt.
Entfällt die aufschiebende Wirkung kraft Gesetzes, hängt die Begründetheit des dann statthaften Antrags nach § 80 Abs. 5 S. 1, 1. Alt. VwGO allein von der vom Gericht vorzunehmenden Abwägung zwischen dem öffentlichen Interesse am Vollzug der im Verwaltungsakt getroffenen Regelung, dem sogenannten Vollziehungsinteresse, und dem Aussetzungsinteresse des Antragstellers ab.
Entfällt eine gesetzlich vorgesehene aufschiebende Wirkung erst kraft behördlicher Anordnung nach § 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 4, Abs. 3 VwGO, kann sich die Begründetheit des dann einschlägigen Antrags nach § 80 Abs. 5 S. 1, 2. Alt. VwGO neben der auch hier vorzunehmenden gerichtlichen Interessenabwägung zudem aus einer formel[…]