Skip to content
Menu

Datenbank Urteile & Beiträge
Rechtsanwälte Kotz GbR

Ausübung gemeindliches Vorkaufsrecht – Wirksamkeit einer Sanierungssatzung

Ganzen Artikel lesen auf: notar-drkotz.de

VG München – Az.: M 1 K 17.3131 – Urteil vom 10.12.2019

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Der Beigeladene trägt seine außergerichtlichen Kosten selbst.

III. Die Kostenentscheidung ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Der Kläger begehrt die Aufhebung eines Bescheids, mit dem die Beklagte das Vorkaufsrecht unter Bezugnahme auf die Sanierungssatzung „…-Ortsmitte“ vom 26. Februar 1998 hinsichtlich des Grundstücks FlNr. 1 Gemarkung … ausgeübt hat.

Das Grundstück FlNr. 1 Gemarkung … (die im Folgenden genannten Flurnummern befinden sich – soweit nicht anders gekennzeichnet – in derselben Gemarkung) liegt an der auf beiden Seiten von einem Fußgängerweg gesäumten T.- Straße in der Ortsmitte der Beklagten. Das Grundstück liegt südlich der T.- Straße in einer Kurve. Der westliche Teil des Grundstücks ist mit einem leerstehenden Wohn-/Gewerbegebäude bebaut, das früher als Bäckerei genutzt wurde („Bäckerei …“). Das Gebäude ist in die Denkmalliste des Bayerischen Landesamts für Denkmalpflege eingetragen. Der nördliche Teil des Gebäudes grenzt an zwei Stellen an den südlichen Fußgängerweg der T.- Straße an. Der Fußgängerweg weist auf Höhe des Gebäudes eine Breite von etwa 1,75 m bis 2,00 m auf. Der östliche Teil des Grundstücks ist asphaltiert.

Südwestlich des Grundstücks liegt das Grundstück FlNr. 41, südöstlich das Grundstück FlNr. 4/6. Letzteres ist mit einem Gebäude („A…“) bebaut. Zwischen den Gebäuden auf den Grundstücken FlNr. 1 und 4/6 verläuft der Bach „…graben“ in Ost-West-Richtung. Der Bach fließt bis zur östlichen Außenmauer der „A…“ oberirdisch auf dem Grundstück FlNr. 41 und ab dort unterirdisch durch ein Rohr, welches etwa 50 m weiter östlich auf Höhe des Grundstücks FlNr. 4/3 in den Fluss „…“ mündet. Der verrohrte Teil des Bachlaufs liegt teilweise auf dem streitgegenständlichen Grundstück und teilweise auf dem südlich angrenzenden Grundstück FlNr. 4/6.

Das Grundstück FlNr. 1 liegt im Geltungsbereich der am 16. Februar 1998 vom Gemeinderat beschlossenen und am 26. Februar 1998 bekannt gemachten Sanierungssatzung „…-Ortsmitte“ (Sanierungssatzung). Ziel der Sanierungssatzung ist die Steigerung der Attraktivität der Ortsmitte der Gemeinde durch Behebung städtebaulicher Missstände. In der Begründung der Sanierungssatzung sind unter anderem folgende Sanierungsziele[…]


Können wir Ihnen helfen? Kontaktieren Sie uns!

Stellen Sie hier Ihre Anfrage oder rufen Sie uns an: 02732 791079

ANFRAGE FORMULAR (V1)

Art der Anfrage

Bitte wählen Sie zunächst die Art Ihrer Anfrage, damit wir Ihnen so schnell und kompetent wie möglich weiterhelfen können.
(*) Bitte beachten, dass eine Beratung und eine qualifizierte Rechtsauskunft leider nur kostenpflichtig erfolgen kann. Wir informieren Sie vorab über anfallende Kosten, selbstverständlich können Sie das Angebot vor einer Beratung kostenfrei zurückweisen.
Wird gesendet

Ebenfalls interessante Urteile und Beiträge

Rechtsgebiete

Monatsarchiv