LG Bonn – Az.: 10 O 4/16 – Urteil vom 04.11.2016
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages.
Tatbestand
Die Parteien streiten über Ansprüche aus einer Kaskoversicherung.
Die Klägerin vermietet gewerblich Kraftfahrzeuge. Zwischen den Parteien bestand zum streitgegenständlichen Zeitpunkt ein Vertrag mit der Bezeichnung „Rahmenvertrag Kraftfahrt“, durch welchen Kraftfahrzeuge der Klägerin unter der Kundennummer ######## bei der Beklagten versichert waren. Bestandteil des Vertrages sind die Allgemeinen Bedingungen für die Kfz-Versicherung der I AG mit Stand vom 01.09.2009 (AVB) einschließlich der Klauseln E.1.1, E.1.3, E.3.2 und E.6.1. Die Klauseln haben im Einzelnen folgenden Wortlaut:
E.1.1 Sie sind verpflichtet, uns jedes Schadenereignis, das zu einer Leistung durch uns führen kann, innerhalb einer Woche anzuzeigen.
Haben Sie den Versicherungsfall unverzüglich bei unserer Unfall- und Pannen-Notrufzentrale gemeldet, so gilt dies als Schadenanzeige sowohl für den Autoschutzbrief als auch die weiteren, für dasselbe Fahrzeug bestehenden Kfz-Versicherungsarten.
E.1.3 Sie sind verpflichtet, alles zu tun, was der Aufklärung des Schadenereignisses dienen kann. Dies bedeutet insbesondere, dass Sie unsere Fragen zu den Umständen des Schadenereignisses wahrheitsgemäß und vollständig beantworten müssen und den Unfallort nicht verlassen dürfen, ohne die erforderlichen Feststellungen zu ermöglichen.
Sie haben unsere für die Aufklärung des Schadenereignisses erforderlichen Weisungen zu befolgen.
E.3.2 Vor Beginn der Verwertung oder der Reparatur des Fahrzeugs haben Sie unsere Weisungen einzuholen, soweit die Umstände dies gestatten, und diese zu befolgen, soweit Ihnen dies zumutbar ist. Dies gilt auch für mitversicherte Teile.
E.6.1 Verletzen Sie vorsätzlich eine Ihrer in E.1 bis E.5 geregelten Pflichten, haben Sie keinen Versicherungsschutz. Verletzen Sie Ihre Pflichten grob fahrlässig, sind wir berechtigt, unsere Leistung in einem der Schwere Ihres Verschuldens entsprechenden Verhältnis zu kürzen. Weisen Sie nach, dass Sie die Pflicht nicht grob fahrlässig verletzt haben, bleibt der Versicherungsschutz bestehen.
Ab dem 06.11.2014 vermietete die Klägerin ab ihrem Unternehmenssitz in O ein Fahrzeug der Marke T mit dem amtlichen Kennzeichen P-X-#### an die R. Die Klägerin hatte das Fahrzeug im März 2014 zum Kaufpreis von 47.276,9[…]