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Rechtsanwälte Kotz GbR

Nichtzustandekommens des als sicher in Aussicht gestellten Vertrags – Haftung

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BGH – Az.: VIII ZR 4/88^- Urteil vom 22.02.1989
Tatbestand
Die Beklagte zu 1), seinerzeit eine offene Handelsgesellschaft mit den Beklagten zu 2) und 3) als Gesellschaftern, war Herausgeberin zweier Zeitschriften.

Im September 1985 nahmen die Klägerin und der für die Beklagte zu 1) handelnde Beklagte zu 3) Verhandlungen über eine Beteiligung der Klägerin an der Beklagten zu 1) auf. Nachdem in der Folgezeit mehrere Gespräche geführt worden waren und die Klägerin die wirtschaftliche Lage der Beklagten zu 1) hatte untersuchen lassen, kamen der Geschäftsführer der Klägerin und der Beklagte zu 3) am 3. Februar 1986 überein, daß anstelle einer Beteiligung der Klägerin an der Beklagten zu 1) die Übernahme der beiden Zeitschriften durch die Klägerin verhandelt werden sollte. Hierzu benötigte die Klägerin die Zustimmung des Verwaltungsrates ihrer schweizerischen Muttergesellschaft. Um diesem eine Entscheidungsfindung zu ermöglichen, sollte die Beklagte zu 1) ein „detailliertes Angebot“ abgeben.

Am 7. Februar 1986 ließ die Klägerin der Beklagten zu 1) einen Textvorschlag für das abzugebende Angebot übersenden. Nach weiterer Verhandlung bot die Beklagte zu 1) der Klägerin mit Schreiben vom 3. März 1986 mit Abänderungen gegenüber dem Textvorschlag die Übernahme der Rechte an den beiden Zeitschriften zum Preise von 3 Millionen DM an.

Die Muttergesellschaft der Klägerin stimmte der Übernahme der beiden Zeitschriften durch die Klägerin am 7. April 1986 grundsätzlich zu. Dies wurde dem Beklagten zu 3) am 10. April 1986 mitgeteilt. Am gleichen Tag entwarf der anwaltliche Vertreter der Klägerin einen Schriftsatz zur Anmeldung des beabsichtigten Erwerbs an das Bundeskartellamt. Nach einer weiteren Vertragsverhandlung zwischen dem Geschäftsführer der Klägerin und dem Beklagten zu 3) am 11. April 1986 übermittelte die Klägerin der Beklagten zu 1) einen von ihrem anwaltlichen Vertreter verfaßten ersten Kaufvertragsentwurf, den der anwaltliche Vertreter und Wirtschaftsprüfer der Beklagten zu 1) der Klägerin am 15. April 1986 mit abändernder Kommentierung zurücksandte.

Am 17. April 1986 erstellte der anwaltliche Vertreter der Klägerin einen zweiten Vertragsentwurf. Am 18. April 1986 kam es dann zwischen dem Geschäftsführer der Klägerin und ihrem Wirtschaftsprüfer einerseits sowie dem Beklagten zu 3) andererseits zu einer weiteren Verhandlung, in der über die wichtigsten Punkte des Vertragsschlusses Einigkeit erzielt wurde. Daraufhin fertigte der Rechtsanwalt der Klägerin einen dritten Ver[…]


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