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Widerspruchseintragung in Grundbuch – Anforderungen

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OLG München – Az.: 34 Wx 203/17 – Beschluss vom 13.08.2018

I. Die Beschwerde der Beteiligten zu 1 und 2 gegen die mit Vermerk vom 11. April 2017 bewirkte Löschung des gem. Beschluss des Landgerichts München I vom 30. März 2006 im Grundbuch des Amtsgerichts Miesbach von … Bl. … Abt. III lfde. Nr. 8 eingetragen gewesenen Widerspruchs gegen die Abtretung der Grundschuld wird zurückgewiesen.

II. Die Beteiligten zu 1 und 2 tragen gesamtschuldnerisch die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

III. Der Geschäftswert des Verfahrens wird auf 5.000,00 € festgesetzt.
Gründe
I.

Zugunsten des Beteiligten zu 3 ist in Abteilung 3 lfde. Nr. 8 Spalte 7 (Veränderungsspalte) unter dem Datum 14.10.1996 die Abtretung einer Grundschuld zu 500.000,00 DM eingetragen. Die Beteiligten zu 1 und 2 sind die Eigentümer des belasteten Grundbesitzes. Das Grundstück war ihnen mit notarieller Urkunde vom 31.12.2007 von ihrer Mutter überlassen worden.

Ziff. V. 4., letzter Absatz dieser Urkunde lautet wie folgt:

Der Übernehmer ist berechtigt, alle Ansprüche auf Rückgabe oder Rückübereignung der Grundschuld gleich welcher Art … gegenüber Herrn H. (= Beteiligter zu 3) als etwaigen Eigentümer der Grundschuld geltend zu machen.

Am 04.02.2005 und am 04.04.2005 erfolgte jeweils die Eintragung eines Widerspruchs gegen die Abtretung, und zwar gemäß Beschluss des Landgerichts München II vom 01.02.2005 (Az.: 14 O 666/05) und gemäß Beschluss des Landgerichts München II vom 30.03.2005 (Az.: 12 O 1874/05). Der Tenor beider Beschlüsse lautet übereinstimmend:

Es wird ein Widerspruch eingetragen im GB v. X., … in Abteilung 3 gegen die Abtretung der Grundschuld unter der laufenden Nr. 8 in Höhe von 500.000,00 DM an P.H. …, eingetragen am 14.10.1996.

Im Grundbuch ist dementsprechend jeweils vermerkt:

Widerspruch gegen die Abtretung an P.H.; gemäß Beschluss des Landgerichts München II vom … .

Am 22.03.2017 ging beim Grundbuchamt ein Antrag des Beteiligten zu 3 auf Löschung der Widersprüche ein unter Bezugnahme auf ein vollstreckbar ausgefertigtes Urteil des Landgerichts München II vom 09.06.2005 (Az. 12 O 2101/05), das seit 16.03.2017 rechtskräftig ist.

Am 11.04.2017 löschte das Grundbuchamt die Widersprüche von Amts wegen. In einer diesbezüglichen Aktennotiz des Grundbuchamts vom 11.04.2017, die den Beteiligten zu 1, 2 und 3 persönlich sowie dem Verfahrensbevollmächtigten der Beteiligten zu 1 und 2 jeweils mit der Vollzugsmitteilung zugesandt wurde, ist ausgeführt, ein Widerspruch müsse den Ber[…]


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