VG Bremen – Az.: 5 K 740/19 – Urteil vom 23.01.2020
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird nachgelassen, die Vollstreckung durch die Beklagte gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Tatbestand
Der Kläger wendet sich gegen die Entziehung seiner Fahrerlaubnis.
Er ist im Besitz einer Fahrerlaubnis der Klasse B. Am 05.11.2018, einem Montag, um 00:15 Uhr wurde er als Führer eines Kraftfahrzeugs polizeilich kontrolliert. Nach dem Bericht des Polizeikommissariats vom .01.2019 wurden bei dem Kläger fahreignungsrelevante Auffälligkeiten festgestellt. Der Kläger habe angegeben, zu einem Konsum von Betäubungsmitteln oder anderen Stoffen keine näheren Angaben machen zu wollen. Eine um 1:05 Uhr entnommene Blutprobe ergab einen Benzoylecgonin-Wert von 95,6 ng/ml.
Mit Verfügung vom 05.03.2019 entzog das Bürgeramt der Beklagten dem Kläger die Fahrerlaubnis zum Führen von Kraftfahrzeugen (1.), gab ihm auf, seinen Führerschein spätestens am 3. Tage nach Zustellung der Verfügung beim Bürgeramt abzuliefern, drohte ihm für den Fall, dass er dieser Verpflichtung nicht nachkomme, ein Zwangsgeld von 250,00 € bzw. Ersatzzwangshaft von einem Tag an (2.) und ordnete die sofortige Vollziehung der Verfügung an. Zur Begründung führte das Bürgeramt aus, dass sich der Kläger wegen des Konsums von Kokain als ungeeignet zum Führen eines Kraftfahrzeuges erwiesen habe.
Der Kläger hat dagegen am 06.04.2019 Klage erhoben. Er habe sich bei Fahrtantritt körperlich fit gefühlt. In der Nacht von Samstag auf Sonntag habe er gefeiert. Bewusst habe er kein Kokain zu sich genommen. Er vermute, dass eine dritte Person ihm Kokain über ein Getränk oder das Essen verabreicht habe. Er konsumiere kein Kokain; Kokain oder andere Substanzen habe er noch nicht einmal probiert. Die bei ihm vorgefundene Menge des Abbauprodukts Benzoylecgonin führe nicht zur unsicheren Fahrweise. Er rege die Einholung eines Sachverständigengutachtens zu seiner Fahreignung an.
Der Kläger beantragt schriftsätzlich, die Fahrerlaubnisentziehung vom 05.03.2019 aufzuheben.
Die Beklagte beantragt schriftsätzlich, die Klage abzuweisen.
Sie beruft sich auf die Gründe des angefochtenen Bescheids und trägt ergänzend vor, bei den unsubstantii[…]