LG Nürnberg-Fürth – Az.: 14 S 9871/12 WEG – Urteil vom 06.08.2014
I. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Amtsgerichts Ansbach vom 15.11.2012, Az. 3 C 1300/11 WEG, aufgehoben und wie folgt neu gefasst:
1.
Der Beschluss der Eigentümerversammlung der Wohnungseigentümergemeinschaft … vom 01.07.2011 zu dem Tagesordnungspunkt 5 (Entlastung des Verwalters) wird für ungültig erklärt.
2.
Der Beschluss der Eigentümerversammlung der Wohnungseigentümergemeinschaft … vom 01.07.2011 zu dem Tagesordnungspunk 2 (Genehmigung der Gesamt- und Einzeljahresabrechnungen 2010) wird hinsichtlich der Einzeljahresabrechnungen in der Position „Heizkosten“, Unterposition „Ihre Heizkosten“ (also ohne die Unterpositionen „Warmwasserkosten“ und „Kaltwasserkosten“) für ungültig erklärt.
3.
Im Übrigen wird die Klage zurückgewiesen.
II. Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen (Anfechtung Gesamtjahresabrechnung).
III. Von den Kosten des Berufungsverfahrens tragen der Kläger 39 % und die Beklagten 61 %. Der Kläger trägt 39 % der außergerichtlichen Kosten der Streithelfer zu 1) und 2). Im Übrigen haben die Streithelfer ihre außergerichtlichen Kosten selbst zu tragen.
Von den Kosten des Rechtsstreits 1. Instanz tragen der Kläger 44 %, die Beklagten 56 %. Der Kläger trägt 44 % der außergerichtlichen Kosten der Streithelferin zu 1). Im Übrigen hat die Streithelferin ihre außergerichtlichen Kosten selbst zu tragen.
IV. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
V. Die Revision wird nicht zugelassen.
Beschluss
Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 4.480,67 €, für das Verfahren 1. Instanz auf 4.901,28 € festgesetzt.
Gründe
I.
Der Kläger ist als Eigentümer (u.a.) der Wohnungen Nr. 9 und Nr. 75 in den Anwesen … Straße 1 bzw. … Straße 13 Mitglied der Wohnungseigentümergemeinschaft … Straße 1 – 19, …. Die Beklagten sind die übrigen Wohnungs- und Teileigentümer dieser WEG.
Durch Urteil des Amtsgerichts Ansbach vom 15.11.2012, Az. 3 C 1300/11 WEG, auf dessen tatsächliche Feststellungen Bezug genommen wird, wurde die Klage des Berufungsführers auf Ungültigerklärung der Beschlüsse der Eige[…]