VG Koblenz:
Az.: 1 K 174/04.KO
Urteil vom 01.04.2004
Leitsatz vom Verfasser (nicht amtlich):
Soll eine ehemalige Gaststätte künftig als Swingerclub genutzt werden, so bedarf es für die Nutzungsänderung einer Baugenehmigung. Eine zugelassene Gaststätte ist mit einem Swingerclub nicht vergleichbar.
Sachverhalt:
Die Kläger betreiben in einer ehemaligen Gaststätte einen „Partytreff“ mit Gastronomie- und Thekenbereich sowie eine Spielwiese. Als Eintritt verlangen die Kläger zwischen 50 – 95 Euro. Die Gemeinde untersagte die Nutzung für den Swingerclub, da hierfür keine Baugenehmigung vorlag. Die Kläger machten hingegen geltend, dass keine finanziellen Interessen verfolgt würden, sondern sie lediglich ihren Neigungen nachgingen. Ferner sei das durch die Gemeinde auferlegte Nutzungsverbot völlig überzogen und widerspreche dem Recht zur freien Selbstentfaltung.
Entscheidungsgründe:
Das Gericht wies die Klage ab. Das Argument der Privatfeiern sei unglaubwürdig, da die Kläger für ihre Veranstaltungen im Internet warben und „Partybeiträge“ verlangten. Eine genehmigungspflichtige Nutzungsänderung für die Gaststätte würde auch dann vorliegen, wenn die Kläger tatsächlich ohne finanzielle Interessen handeln würden. Die Erteilung der Baugenehmigung durch die Gemeinde für den Swingerclub Ferner muss die Gemeinde den Klägern auch nicht sofort eine Baugenehmigung für den Swingerclub erteilen, dies hängt davon ab, ob der Club bauplanungsmäßig genehmigungsfähig sei.[…]