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Selbsthilferecht beim Überhang vom Nachbargrundstück – Schadensersatzanspruch

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AG Hamburg-Bergedorf – Az.: 410d C 215/18 – Urteil vom 12.02.2020

1. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 4.965,04 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.01.2018 zu zahlen.

2. Der Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3. Das Urteil ist für die Klägerin gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.

4. Der Streitwert wird auf 4.965,04 € festgesetzt.
Tatbestand
Die Parteien sind Nachbarn. Sie streiten um den Ersatz von Schäden der Klägerin in Höhe von insgesamt 4.965,04 €, die ihr aufgrund von Baumschneidemaßnahmen auf Veranlassung des Beklagten an einer auf ihrem Grundstück befindlichen Blutbuche im Jahr 2017 entstanden sind. Der geltend gemachte Schadensersatzanspruch setzt sich zusammen aus Kosten für die erforderlichen Maßnahmen zur Wiederherstellung und Sicherung des ursprünglichen Zustandes des Baumes in Höhe von 3.575,00 € sowie Kosten für die Einholung eines privaten Sachverständigengutachtens in Höhe von 1.390,04 €.

Unmittelbar an der Grundstücksgrenze im vorderen Garten der Klägerin befindet sich eine Blutbuche, welche als sog. Hausbaum ein Ensemble mit dem auf dem Grundstück befindlichen Gebäude der Klägerin bildet. Am Abend des 01.09.2017 stellte die Klägerin fest, dass der Beklagte die Beschneidung des Baumes durch den Zeugen S. veranlasst hatte. Die Klägerin erstattete nach Gewahrwerden der Baumschneidemaßnahmen Anzeige gegen den Beklagten bei der Polizei und informierte die zuständige Grünabteilung des Bezirksamtes H.-B.. Ein Mitarbeiter der Grünabteilung besichtigte sodann das Grundstück der Klägerin im Rahmen eines Ortstermins am 06.09.2017, wobei der genaue Inhalt des Termins zwischen den Parteien streitig ist. Die Klägerin ließ die streitgegenständliche Blutbuche zudem durch den Privatgutachter Dr. S. begutachten (Anlage K1, Bl. 7 ff. der Akte). Mittels Privatgutachten vom 01.11.2017 bezifferte er den durch die Baumschneidemaßnahmen entstandenen Schaden auf eine Gesamthöhe von 3.575,00 €, welche sich aus erforderlichen Sofortmaßnahmen, Nacharbeiten in einem Zeitraum von 8 bis 10 Jahren, Nachuntersuchungen nach jeweils 5 und 10 Jahren sowie einem verbleibenden Risiko von 25 % auf den Gehölzwert zusammensetzt (Anlage K1, Bl. 22 der Akte).

Die Klägerin behauptet, die Durchführung der Baumschneidemaßnahmen auf Veranlassung des Beklagten seien rechtswidrig und ohne vorherige Ankündigung erfolgt. Von dem Baum sei[…]


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