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Fahrverbote und Fahrerlaubnisentziehungen von ausländischen Fahrerlaubnissen

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Auswirkungen von Verkehrsverstößen auf die ausländische Fahrerlaubnis – Darf sie entzogen werden?
Die Mobilität aller EU-Bürger sowie auch Bürgern von sogenannten Drittstaaten ist überaus wichtig. Sei es aus touristischen oder auch aus beruflichen Gründen heraus, der Bürger ist auch in der Bundesrepublik Deutschland auf seinen Führerschein angewiesen. Dementsprechend groß sind auch die entsprechenden Auswirkungen, welches ein plötzliches Fahrverbot mit sich bringt. Gleichermaßen verhält es sich auch, wenn der Entzug der Fahrerlaubnis für den ausländischen Bürger in Deutschland droht. Die Frage ist allerdings, ob eine derartige Maßnahme von einem Staat, in welchem die entsprechende Fahrerlaubnis überhaupt nicht ausgestellt wurde, überhaupt angeordnet werden kann.

Im Zusammenhang mit der Verhängung eines Fahrverbots bzw. dem Entzug der Fahrerlaubnis müssen mehrere rechtliche Grundlagen beachtet werden. Ein wichtiger Faktor stellt dabei die ständige Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) dar. Der EuGH sagt, dass im Zusammenhang mit derartigen Maßnahmen und dem ausländerrechtlichen Status stets die Einzelfallumstände in Verbindung mit dem nationalen sowie europäischen nebst internationalen Recht Berücksichtigung finden müssen.
Die deutsche Rechtsprechung
Darf ein Fahrverbot oder die Fahrerlaubnisentziehung einer ausländischen bzw. EU Fahrerlaubnis bei Verkehrsverstößen in Deutschland angeordnet werden? (Symbolfoto: frantic00/Shutterstock.com)

Das Fahrverbot findet in Deutschland seine rechtliche Grundlage in dem § 25 Straßenverkehrsgesetz (StVG). Dieses Gesetz sieht vor, dass ein Fahrverbot für einen Zeitraum von 1 – 3 Monaten in Verbindung mit einer Bußgeldentscheidung dem Grundsatz nach dem Ermessen von den zuständigen Verwaltungsbehörden bzw. des zuständigen Gerichts untersteht. Als Voraussetzung für die Verhängung einer derartigen Maßnahme gilt, dass eine Person die Verkehrsordnungswidrigkeit gem. § 24 StVG in Verbindung mit einer groben oder beharrlichen Verletzung von denjenigen Pflichten, die ein Autofahrer nun einmal innehat, begangen hat.

Im Zusammenhang mit den groben Pflichtverletzungen muss auch der Verstoß gegen die in Deutschland geltenden Promil[…]


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