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Hehlereivorsatz  – Anforderungen an Nachweis

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Komplexer Fall von Hehlerei: Schwierige Anforderungen an den Vorsatznachweis
In einem kürzlich entschiedenen Fall stand der Inhaber und Betreiber eines Elektronik-Geschäfts wegen mutmaßlicher Hehlerei vor Gericht. Im Mittelpunkt des Falles stand die Frage des Vorsatzes, ein wesentlicher Aspekt bei der Beurteilung von Hehlereivorwürfen. Der Geschäftsinhaber, dessen Mitarbeiter mehrere Mobiltelefone und Tablets, die von einem Mitarbeiter der Deutschen Post AG unterschlagen worden waren, erworben und anschließend in seinem Geschäft verkauft hatte, wurde zunächst wegen Hehlerei verurteilt. Die Tatsache, dass der Geschäftsinhaber von diesen kriminellen Machenschaften seines Mitarbeiters keine Kenntnis hatte, führte jedoch in der Berufungsverhandlung zu einem Freispruch.

Direkt zum Urteil Az: 1 OLG 2 Ss 81/20 springen.

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Eine unerwartete Wendung im Berufungsverfahren
Das Amtsgericht verurteilte ursprünglich den Angeklagten und seinen Mitarbeiter jeweils wegen (gewerbsmäßiger) Hehlerei zu einer Bewährungsstrafe von einem Jahr. Doch das Urteil des Amtsgerichts wurde im Berufungsverfahren vom Landgericht Frankenthal, auf das der Angeklagte rekurriert hatte, wegen Mangels an Beweisen aufgehoben. Der Geschäftsinhaber wurde aus tatsächlichen Gründen freigesprochen, da das Gericht davon überzeugt war, dass er keinerlei Kenntnis von den kriminellen Aktivitäten seines Mitarbeiters hatte.
Das Dilemma der Staatsanwaltschaft und der Fall des Vorsatznachweises
Die Staatsanwaltschaft legte gegen den Freispruch des Landgerichts Revision ein, doch diese wurde verworfen. In diesem Zusammenhang war der Nachweis des Vorsatzes ein zentraler Diskussionspunkt. Der frühere Mitarbeiter, der die unterschlagenen Geräte erworben hatte, war sich offenbar der Herkunft der Geräte bewusst. Der Angeklagte jedoch, der den Verkauf der Geräte leitete, war angeblich ahnungslos in Bezug auf die kriminellen Aktivitäten seines Mitarbeiters.
Die Rolle des Geschäftsinhabers und die Frage der Haftung
Der Geschäftsinhaber war zwar verantwortlich für den Verkauf von neuen und gebrauchten Geräten, doch die Anschaffung und Reparatur gebrauchter Geräte war alleinige Aufgabe seines Mitarbeiters. In diesem speziellen Fall stellte das Gericht fest, dass der Mitarbeiter die illegal erworbenen Geräte in einigen Fällen auch selbst verkauft hatte. Trotz der Tatsache, dass der Geschäftsinhaber die Einnahmen aus diesen Verkäufen erhielt, war er sich der illegalen Herkunft der […]


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