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Gewerberaummietvertrag – Vermieterpflicht zur Abwehr von Störungen Dritter

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OLG Karlsruhe – Az.: 10 U 21/12 – Urteil vom 06.06.2014

I. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Karlsruhe vom 31.08.2012 – 7 O 72/11 – im Kostenpunkt aufgehoben und im Übrigen wie folgt abgeändert:

1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 25.285,45 EUR nebst Jahreszinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz gemäß nachfolgender Aufstellung zu zahlen:

aus jeweils 4.650,98 EUR vom 07.01. bis 15.01.2009, 06.02. bis 16.02.2009, 06.03. bis 15.03.2009, 06.04. bis 15.04.2009, 07.05. bis 18.05.2009, 06.07. bis 16.07.2009, 06.08. bis 17.08.2009, 06.09. bis 28.09.2009, 06.10. bis 27.10.2009, 06.11. bis 17.11.2009, 06.12. bis 15.12.2009, 06.01. bis 15.01.2010 und vom 06.02. bis 15.02.2010, aus jeweils 197,02 EUR vom 16.01. bis 15.06.2009 und jeweils seit 17.02.2009, 16.03.2009, 16.04.2009, 19.05.2009, 17.07.2009, 18.08.2009, 29.09.2009, 28.10.2009, 18.11.2009, 16.12.2009 jeweils bis zum 22.10.2010 sowie seit 16.01.2010 und seit 16.02.2010, aus 192,40 EUR vom 16.06.2009 bis 22.10.2010, aus 134,08 EUR seit 23.10.2010 und aus jeweils 3.720,78 EUR seit jeweils dem 6. Tag der Monate April 2010 bis einschließlich Juli 2011, abzüglich der am 02.03.2010, 06.04.2010, 17.05.2010 und 15.06.2010 jeweils gezahlten 4.453,96 EUR, am 25.08.2010, 05.10.2010, 22.10.2010, 26.11.2010, 04.01.2011 und (nochmals) am 04.01.2011 jeweils gezahlter 3.339,75 EUR und der am 08.02.2011 gezahlter 3.600,31 EUR.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

2. Auf die Widerklage wird die Klägerin verurteilt, an die Beklagte 7.500,00 EUR nebst Jahreszinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit 16.02.2012 zu zahlen. Im Übrigen wird die Widerklage abgewiesen.

3. Von den Kosten des Rechtsstreits erster Instanz trägt die Klägerin 8 % und die Beklagte 92 %.

Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.

II. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Beklagte.

III. Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Beide Parteien dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die jeweilige Vollstreckungsgläubigerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

IV. Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I.

Klage und Widerklage betreffen Ansprüche aus einem gewerblichen Mietverhältnis. Wegen des Sach- und Streitstandes in erster Instanz wird zunächst auf die tatsächlichen Feststellungen im angegriffene[…]


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