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EU-Führerschein – Anerkennung nach Sperrfristablauf

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Oberlandesgericht Celle
Az: 16 U 92/07
Urteil vom 18.12.2007

Leitsätze:
1. Die Richtlinie des Rates vom 29. Juli 1991 über den Führerschein (91/439/EWG) verwehrt es einer deutschen Verwaltungsbehörde, die Anerkennung einer seinem Angehörigen von der Behörde eines anderen Mitgliedstaates nach Ablauf der Sperrfrist erteilten Fahrerlaubnis zu verweigern.
Untersagt eine Verwaltungsbehörde dem Inhaber einer solchen Fahrerlaubnis das Führen von fahrerlaubnispflichtigen Kraftfahrzeugen, handelt sie gemeinschaftswidrig, sofern diese Maßnahme nicht wegen eines Verhaltens ihres Angehörigen nach Erteilung der Fahrerlaubnis ergriffen wird (Neutatsache). Selbst dann, wenn der Angehörige die Behörden des ausländischen Mitgliedstaates durch rechtsmissbräuchliches Verhalten zur Ausstellung der Fahrerlaubnis veranlasst hat, ist es ausschließlich Sache der ausstellenden Behörde des Mitgliedstaates, die erteilte Fahrerlaubnis zu widerrufen (EuGH. Beschluss vom 29. April 2004 = NJW 2004, 1725. Beschluss vom 6. April 2006 = NJW 2006, 2173. Beschluss vom 28. September 2006 = NJW 2007, 1863. BayVGH, Beschluss vom 22. Februar 2007 = ZfSch 2007, 354).

2. Das bloße – rechtswidrige – Verbot, ein fahrerlaubnispflichtiges Kraftfahrzeug zu führen, stellt für sich genommen noch keinen Vermögensschaden dar und rechtfertigt insbesondere nicht einen Ausgleich für den Verlust von Gebrauchsvorteilen durch Zuerkennung von Tagespauschalen, wie dies nach den Tabellen von Sanden-Danner bei dem Fortfall der Nutzungsmöglichkeit von Kraftfahrzeugen anerkannt ist (BGHZ 63, 203).

In dem Rechtsstreit hat der 16. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Celle auf die mündliche Verhandlung vom 13. Dezember 2007 für Recht erkannt:
Auf die Berufung des Klägers wird das am 18. Juli 2007 verkündete Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Lüneburg teilweise abgeändert. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 378,05 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszins seit dem 13. Januar 2007 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Kläger auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Gründe:
I.

Der Kläger verlangt von dem Beklagten Schadensersatz, weil er ihm mit Ordnungsverfügung vom 29. August 2005 untersagt hat, von seiner am 21. April 2005 in Tschechien erteilten Fahrerlaubnis a[…]


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