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Rechtsanwälte Kotz GbR

Überstundenvergütung – Duldung der Überstunden durch Arbeitgeber

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ArbG Cottbus – Az.: 2 Ca 1858/11 – Urteil vom 22.08.2012

1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 3.076,22 € brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 13.12.2011 zu zahlen.

2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

3. Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu 52,05 % und die Klägerin zu 47,95 % zu tragen.

4. Der Streitwert wird festgesetzt auf 4.009,18 €.
Tatbestand
Die Parteien streiten zuletzt noch über die Zahlung von 409,10 Überstunden für den Zeitraum vom 1. Januar 2010 bis zum 31. Dezember 2010.

Die Beklagte betreibt sowohl eine Molkerei als auch einen Hofladen, in dem Produkte aus biologischem Anbau verkauft werden. Zuletzt war die Klägerin als Leiterin des Hofladens mit einem Bruttomonatseinkommen von ca. 1700,- Euro bei einer 40 Stundenwoche beschäftigt.

In § 2 Satz 2 des Arbeitsvertrages regelten die Parteien Folgendes.

„Mit diesem Gehalt sind alle Überstunden sowie alle Zuschläge für Sonnabend-, Sonntag-, Feiertags-, Nachmittag- und Nachtarbeit abgegolten. Vergütet wird nur die tatsächlich geleistete Arbeit.“

Die täglichen Öffnungszeiten des Hofladens waren in der Sommerzeit montags bis freitags von 10.00 bis 19.00 Uhr und samstags von 8.00 bis 17.00 Uhr und in der Winterzeit montags bis freitags von 10.00 Uhr bis 18.00 Uhr und samstags von 8.00 bis 15.00 Uhr.

Die Beschäftigten zeichneten monatlich ihre jeweils geleisteten Arbeitsstunden handschriftlich auf und gaben die Stundenaufstellungen bei einer Frau A… ab.

Die Klägerin trägt vor, sie hätte monatlich ihre Stundennachweise bei der Beklagten abgegeben. Als Leiterin hätte sie auch Bürotätigkeiten zu erledigen; sie sei ausdrücklich angewiesen worden, diese Bürotätigkeiten außerhalb der Öffnungszeiten zu verrichten. Vor Öffnung des Ladens seien zwingend Vorbereitungsarbeiten wie etwa das Einholen der Ware zu erledigen gewesen.

Die Klägerin trägt weiter vor, die von ihr gefertigten Stundennachweise müssten bei der Beklagten vorhanden sein. Täglich sei der Klägerin eine halbe Stunde Pause zugestanden worden.

Entgegen einem ursprünglich gestellten Urlaubsantrag für die Zeit vom 19. Juli 2010 an habe die Klägerin aufgrund des Urlaubswunsches einer Kollegin kurze Zeit später einen korrigierten Urlaubsantrag bei der Geschäftsführung abgegeben, den diese dann auch so genehmigt habe und zwar für den Zeitraum vom 12. Juli 2010 bis zum 23. Juli 2010. Am 28. August 2010 musste die Klägerin für eine Kollegin, Frau B… einspringen,[…]


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