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Arztpflichten bei infizierter Kniegelenksprothese

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OLG München – Az.: 1 U 884/13 – Urteil vom 28.07.2016

I. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Landgerichts München I vom 16.01.2013, Az. 9 O 23074/09, abgeändert.

II. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin Schmerzensgeld in Höhe von 50.000,00 Euro zu zahlen nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 31.12.2009.

III. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin jeglichen materiellen Schaden aus Vergangenheit und in Zukunft zu ersetzen, der im Zusammenhang mit der ärztlichen Fehlbehandlung im Klinikum der L. M.-I. in der Zeit vom 12.01.2007 bis zum 02.05.2007 steht, soweit die Kosten nicht von einem Dritten oder Sozialversicherungsträger übernommen werden.

IV. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 2.031,00 € zzgl. 19 % MwSt. zu zahlen.

V. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

VI. Die Revision wird nicht zugelassen.

VII. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Leistung einer Sicherheit in Höhe von 120% des zu vollstreckenden Betrages abwenden, sofern nicht die Klägerin vor Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
Die Klägerin macht gegen die Beklagte Schadensersatz- und Schmerzensgeldansprüche in Zusammenhang mit der Behandlung einer Knie- und Knieprotheseninfektion geltend.

Der Klägerin, die seit 1985 wegen Erwerbsunfähigkeit bei Schlottergelenk des linken Knies berentet ist, wurde im Oktober 2003 im Krankenhaus E. eine teilgekoppelte Endoprothese Wallaby III eingesetzt. Im 2004 erfolgte eine Medialisierung der Tuberositas Tibiae und im Jahre 2005 wurde zur Verbesserung der Kniefunktion eine vollgekoppelte Rotationsprothese der Fa. L. implantiert. Die Klägerin war danach mobil und beschwerdefrei.

Am 23.11.2006 erlitt die Klägerin bei einem Unfall einen Abriss der Patellasehne am linken Tibiakopf und einen Wirbeldeckeneinbruch von LW 2/3. Sie wurde im Krankenhaus E. stationär behandelt. Wegen der Wirbelsäulenverletzung erfolgte die Knieversorgung erst am 01.12.2006, dabei zeigte sich die Sehne kaum durchblutet. Das Inlay der Prothese wurde nach lnfektfeststellung mit Streptococcus aureus im Gelenk entfernt.

Am 15.12.2006 wurde die Klägerin von E. in das Haus der Beklagten verlegt; dort befand sie sich bis zum 12.01.2007 in stationärer Behandlung. Ein Leisten- und Nasenabstrich bei der Beklagten ergaben keinen MRSA-Befall.

Unter dem 18.12.2006 erfolgte ein Schwammwechsel der VAC-Versorgung. Im Operation[…]


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