OBERLANDESGERICHT KÖLN
Az.: 9 U 48/00
Verkündet am 25.7.2000
Vorinstanz: Landgericht Aachen 10 O 100/99
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
In dem Rechtsstreit hat der 9. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Köln auf die mündliche Verhandlung vom 4. Juli 2000 für Recht erkannt:
Die Berufung des Klägers gegen das am 8. Dezember 1999 verkündete Urteil der 10. Zivilkammer des Landgerichts Aachen – 10 O 100/99 – wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Kläger auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Die Berufung ist zulässig, aber unbegründet.
Das Landgericht ist zutreffend davon ausgegangen, daß der Kläger die objektiven und subjektiven Tatbestandsvoraussetzungen des § 142 StGB verwirklicht hat und daß dies gem. § 6 Abs. 3 VVG in Verbindung mit § 7 I Abs. 2 Satz 3 und V Abs. 4 AKB zur Leistungsfreiheit der Beklagten führt, wobei § 7 AKB in der Fassung von 1996 zugrunde gelegt ist (abgedruckt bei Prölss/Martin, VVG, 26. Aufl., Seite 1492 ff.). Die von der Beklagten nach dem Termin zu den Akten gereichten AKB in der Fasssung von Januar 1999, in der die fraglichen Bestimmungen sich unter § 7 I Abs. 2 Satz 4 und V Abs. 4 finden, können dem Versicherungsvertrag, soweit ersichtlich, nicht zugrunde gelegen haben, denn das Fahrzeug wurde bereits im April 1998 auf den Kläger zugelassen und dürfte seitdem und nicht erst seit Januar 1999 bei der Beklagten versichert gewesen sein.
Zur Aufklärungsobliegenheit nach § 7 1 Abs. 2 S. 3 AKB gehört die Beachtung der Strafvorschrift des § 142 StGB (BGH r+s 1987, 214 = VersR 1987, 657; BGH r+s 2000, 94 = NVersZ 2000, 134 f), gegen die der Kläger hier verstoßen hat. Er war verpflichtet, am Unfallort zu warten, bis die Polizei die erforderlichen Feststellungen zu seiner Person und zum Unfallhergang treffen konnte. Er mußte zumindest nachträglich eine unverzügliche Feststellung ermöglichen, etwa indem er die Polizei telefonisch darüber informierte, daß er Fahrer des Unfallwagens war und daß er sich zu seinem Arzt begeben werde.
Der Schaden war nicht so belanglos, daß der Eigentümer des beschädigten Baumes kein Interesse an Feststell[…]