OLG Koblenz – Az.: 9 UF 191/20 – Beschluss vom 19.05.2020
Die gegen den Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Trier vom 11. März 2020 gerichtete Beschwerde der Antragsgegnerin wird zurückgewiesen.
Die gerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens haben die Antragstellerin und die Antragsgegnerin je zur Hälfte zu tragen. Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet.
Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 3.000,– € festgesetzt.
Gründe
I.
Die Antragstellerin ist die Mutter der Antragsgegnerin und die Großmutter der Kinder […] und […] […].Die Eltern der vorbezeichneten Kinder sind geschieden und üben die elterliche Sorge gemeinsam aus. […] und […] leben grundsätzlich im Haushalt der Antragsgegnerin. Sie sind jedoch seit dem […] 2019 – nach einer Inobhutnahme – im Kinderheim […] in […] fremduntergebracht.
Im vorliegenden Verfahren begehrt die Antragstellerin die Regelung von Umgangskontakten mit ihren Enkeln in der vorbezeichneten Einrichtung. Die Antragsgegnerin tritt dem mit der Behauptung entgegen, ein solcher Umgang entspreche nicht dem Wohl der Kinder.
Das Familiengericht hat mit Beschluss vom 11. März 2020 den Umgang dahingehend geregelt, dass die Antragstellerin einmal im Monat, und zwar an jedem letzten Montag eines jeden Monats, mit den beiden Kindern Umgang in den Räumen des Kinderheims […] in […] von 15 Uhr bis 17 Uhr hat, wobei in Absprache mit der Einrichtung abweichende Termine im Rahmen des Zeitfensters von einmal im Monat für zwei Stunden vereinbart werden können. Hiergegen wendet sich die Antragsgegnerin mit ihrer Beschwerde.
Ergänzend wird auf die angefochtene Entscheidung sowie auf den gesamten Inhalt der Akten des vorliegenden Verfahrens im Übrigen Bezug genommen.
II.
Die zulässige – insbesondere statthafte (§ 58 Abs. 1 FamFG) sowie form- (§ 64 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Sätze 1, 3 und 4 FamFG) und fristgerecht (§ 63 Abs. 1, Abs. 3 Satz 1 FamFG) eingelegte – Beschwerde der Antragsgegnerin ist unbegründet. Das Familiengericht hat zu Recht und mit nach wie vor zutreffender Begründung den Umgang der Antragstellerin mit […] und […] dahingehend geregelt, dass die Antragstellerin einmal im Monat, und zwar an jedem letzten Montag eines jeden Monats, mit den beiden Kindern Umgang in den Räumen des Kinderheimes […] von 15 Uhr bis 17 Uhr hat, wobei in Absprache mit der Einrichtung abweichende Termine im Rahmen des Zeitfensters von einmal im Monat für zwei Stunden vereinbart werden können.
Gemäß § 168[…]