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Rechtsanwälte Kotz GbR

Rahmenfinanzierung: Haftung einer Bankangestellten

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BUNDESGERICHTSHOF
Az.: XI ZR 201/03
Urteil vom 18.01.2005
Vorinstanzen: OLG München; LG München l

Leitsatz:
Zur Zurechenbarkeit des Wissens, das ein in einer Filiale tätiger Bankangestellter bei der verantwortlichen Aushandlung einer Rahmenfinanzierung erlangt, wenn die einzelnen Kredite anschließend von einer anderen Filiale derselben Bank an Immobilienerwerber ausgereicht werden.

Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung vom 18. Januar 2005 für Recht erkannt:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 23. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 20. Mai 2003 aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverweisen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:
Der Kläger verlangt aus eigenem und abgetretenem Recht seiner Ehefrau Schadensersatz und Rückabwicklung eines von der Beklagten kreditfinanzierten Immobilienkaufs. Dem liegt – soweit für das Revisionsverfahren bedeutsam – folgender Sachverhalt zugrunde:
Der Kläger und seine Ehefrau wurden im Jahre 1996 von einem Anlagevermittler geworben, zwecks Steuerersparnis ohne Eigenkapital zwei Wohnungen in einem älteren, aus 126 Wohneinheiten bestehenden Gebäudekomplex in D. zu erwerben. Am 6. August 1996 unterbreiteten sie einem G. M. ein notarielles Angebot auf Abschluß eines Geschäftsbesorgungsvertrages zum Erwerb von zwei Eigentumswohnungen und erteilten ihm eine umfassende Vollmacht. Der Treuhänder M. kaufte am 16. August 1996 im Namen der Eheleute mit notariellem Vertrag die Eigentumswohnungen zum Gesamtpreis von 367.200 DM von der E. GmbH. Gleichzeitig erhielten die Eheleute vereinbarungsgemäß eine von einem R. B. im Namen der E. GmbH unterzeichnete Mietgarantie in Höhe von 11 DM pro m2 befristet auf vier Jahre. Bei B. handelte es sich um einen damals in deren Dü’er Filiale tätigen Mitarbeiter der Beklagten, der im Januar 1998 dort ausgeschieden ist, um die E. GmbH als alleiniger Gesellschafter zu übernehmen. Ebenfalls am 16. August 1996 unterzeichneten der Kläger und seine Ehefrau persönlich e[…]


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