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Verspätete Fertigstellung Eigentumswohnung – Berechnung Nutzungsausfallschaden

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Oberlandesgericht Brandenburg  – Az.: 4 U 87/19 – Urteil vom 27.05.2020

1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Potsdam vom 13.05.2019, Az. 11 O 109/17, abgeändert. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kläger haben die Kosten des Rechtsstreits in beiden Instanzen je zur Hälfte zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Gründe
I.

Die Kläger verlangen von der Beklagten den Ersatz ihres Nutzungsausfallschadens für den Zeitraum vom 25. August 2016 bis 31. Januar 2017, in dem sich die Beklagte mit der Verschaffung und Übergabe einer neu errichteten Eigentumswohnung in Verzug befand.

Die Kläger kauften von der Beklagten, die im notariellen Vertrag auch als Bauträgerin bezeichnet wird, mit Urkunde des Notars Dr. … vom … Mai 2015 für einen Kaufpreis von 622.409,01 € zwei zum Zeitpunkt des Kaufvertrags noch nicht hergestellte Eigentumswohnungen in …. Die gekauften Wohnungen wurden zu einer Wohnung zusammengelegt, die eine Wohnfläche von 139,62 m² aufweist. Vereinbarter Herstellungstermin war der 31. Mai 2016; die Übergabe der Wohnung erfolgte schließlich am 17. Februar 2017. Zwischen den Parteien steht nicht im Streit, dass sich die Beklagte unter Berücksichtigung einer vertraglich vereinbarten Schonfrist jedenfalls seit dem 15. Juli 2016 in Verzug befunden hat.

Die Kläger waren vom 25. August 2016 bis zum 14. September 2016 auf Kosten der Beklagten im Hotel (X) untergebracht. In der Zeit vom 15. September 2016 bis zum 18. September 2016 wohnten die Kläger im Hotel (Y); die Kosten für die Unterbringung in Höhe von 275,85 € trugen sie selbst. In der Zeit vom 19. September 2016 bis zum 30. September 2016 nächtigten die Kläger wiederum im Hotel (X), ohne dass ihnen Übernachtungskosten in Rechnung gestellt wurden. In der Zeit vom 1. Oktober 2016 bis zum 31. Januar 2017 mieteten die Kläger eine ca. 65 m² große Ferienwohnung in … für eine Monatsmiete von 1.200 €.

Unter anderem hinsichtlich der Hotelkosten von 275,85 € sowie der Miete für die Ferienwohnung für Oktober und November 2016 erwirkten die Kläger einen rechtskräftigen Vollstreckungsbescheid vom 17. Januar 2017 gegen die Beklagte, auf den diese im Rahmen der Zwangsvollstreckung vollständig gezahlt hat. Zum Aktenzeichen 20 C 73/17 betreiben die Kläger vor dem Amtsgericht Potsdam ein Verfahren, mit dem sie weitere Schadensersatzansprüche, insbesondere den Mietzins für die Ferienwohnung für die Monate Dezember und Januar geltend machen. Das Amtsgericht hat den Klägern mit Teilu[…]


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