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Notwegerecht – § 917 BGB regelt Wegerechte abschließend

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Notwegerecht: AG Köln verbietet Nutzung von Straßengrundstück als Fahrweg
Das Urteil des AG Köln (Az.: 149 C 520/23) vom 03.01.2024 befasst sich mit einem Streit zwischen den Eigentümern benachbarter Grundstücke über das Recht, ein Straßengrundstück als Fahrweg zu nutzen. Das Gericht entscheidet zugunsten der Klägerin, der das Straßengrundstück gehört, und verbietet den Beklagten, dieses als Zugang zu ihrem Hausgrundstück zu benutzen. Zudem wird eine Ordnungsgeldandrohung für den Fall der Zuwiderhandlung ausgesprochen. Die Widerklage der Beklagten, die Entfernung von Parkpollern auf dem Straßengrundstück betreffend, wird abgewiesen.

Weiter zum vorliegenden Urteil Az.: 149 C 520/23 >>>


✔ Das Wichtigste in Kürze
Die zentralen Punkte aus dem Urteil:

Besitzrecht der Klägerin am Straßengrundstück wird bestätigt.
Verbotene Eigenmacht durch die Beklagten durch Nutzung des Straßengrundstücks ohne Zustimmung.
Kein Anspruch auf Nutzung des Straßengrundstücks aufgrund eines Notwegerechts, da dieses von den Beklagten nicht geltend gemacht wurde.
Ordnungsgeld oder Ordnungshaft als Sanktion für die Missachtung des Urteils.
Abweisung der Widerklage hinsichtlich der Entfernung der Parkpoller.
Keine erhebliche Beeinträchtigung des Eigentums der Beklagten durch die Parkpoller.
Klare Abgrenzung der privaten Besitzrechte gegenüber dem öffentlichen Interesse.
Bestätigung, dass die rechtlichen Rahmenbedingungen eingehalten werden müssen, auch wenn die tatsächliche Nutzungssituation als unpraktisch empfunden wird.

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Notwegerecht: Die abschließende Regelung im § 917 BGB
Das Notwegerecht ist im deutschen Recht im § 917 BGB geregelt und ermöglicht einem Grundstückseigentümer, bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen, einen Notweg über das Nachbargrundstück zu nehmen. Laut Gesetz muss das Grundstück des Antragstellers ohne den Notweg nicht oder nur unter erheblichen Schwierigkeiten und Kosten zugänglich sein. Eine Entschädigung für den Nachbarn ist in § 917 S. 2 BGB festgelegt, deren Höhe sich nach der Nutzung des Grundstücks richtet.

Es ist jedoch wichtig zu beachten, dass das Notwegerecht nicht automatisch besteht, sondern ers[…]


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