OLG Karlsruhe
Az.: 9 U 84/12
Urteil vom 31.10.2013
Leitsätze
1. Mangelfolgeschäden, die das Erfüllungsinteresse des Auftraggebers betreffen, werden in der Bedingungen von Betriebshaftpflichtversicherungen in der Regel nicht mit versichert. Der Versicherungsnehmer muss mit dem Ausschluss solcher Schäden in den Versicherungsbedingungen rechnen.
2. Werden in den Bedingungen einer Betriebshaftpflichtversicherung einerseits „sonstige „Vermögensschäden“ versichert, dabei jedoch andererseits Vermögensschäden durch vom Versicherungsnehmer „hergestellte oder gelieferte Erzeugnisse, erbrachte Arbeiten oder sonstige Leistungen“ ausgeschlossen, ist der damit verbundene Ausschluss von Erfüllungsschäden keine überraschende Klausel im Sinne von § 305 c Abs. 1 BGB.
1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Konstanz vom 03.04.2012 – 4 O 438/11 D – wird zurückgewiesen.
2. Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann eine Vollstreckung der Beklagten abwenden durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des nach dem Urteil vollstreckbaren Betrages, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
4. Die Revision wird zugelassen.
Gründe
I.
Die Klägerin, die ein Fliesenfachgeschäft betreibt, macht Ansprüche aus einer Betriebshaftpflichtversicherung geltend. Sie wurde von der W. …-Kelterei […]