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Corona-Pandemie – Maskenpflicht in öffentlichen Verkehrsmitteln des Personennahverkehrs

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OVG Lüneburg – Az.: 14 MN 279/22 – Beschluss vom 18.07.2022

Der Antrag wird verworfen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Streitwert wird auf 5.000 Euro festgesetzt.
Gründe
I. Der Antrag, § 12 Abs. 1 Sätze 1 und 2 der Niedersächsischen Verordnung über Schutzmaßnahmen gegen das Corona-Virus SARS-CoV-2 und dessen Varianten vom 1. April 2022, zuletzt geändert durch Verordnung vom 21. Juni 2022 (online eilverkündet am 1. April bzw. 21. Juni 2022 unter www.niedersachsen.de/verkuendung; im Folgenden: Niedersächsische Corona-Verordnung), vorläufig außer Vollzug zu setzen, hat keinen Erfolg.

Diese Entscheidung, die nicht den prozessrechtlichen Vorgaben des § 47 Abs. 5 VwGO unterliegt (vgl. Finkelnburg/Dombert/Külpmann, Vorläufiger Rechtsschutz im Verwaltungsstreitverfahren, 7. Aufl. 2017, Rn. 607; Hoppe, in: Eyermann, VwGO, 15. Aufl. 2019, § 47 Rn. 110 ff.), trifft der Senat ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss (vgl. NdsOVG, Beschl. v. 12.6.2009 – 1 MN 172/08 -, juris Rn. 4 m.w.N.) und gemäß § 76 Abs. 2 Satz 1 NJG ohne Mitwirkung der ehrenamtlichen Richterinnen und Richter.

Der Antrag ist unzulässig. Er ist nicht statthaft, weil der Senat die vorläufige Außervollzugsetzung der seitdem unveränderten Regelung bereits mit Beschluss vom 2. Juni 2022 selben Rubrums abgelehnt hat (14 MN 259/22; veröffentlicht in juris).

Der Senat nimmt keine Umdeutung des ausdrücklich gestellten Antrags vor. Eine Prozesserklärung, die ein Rechtsanwalt abgegeben hat, ist einer gerichtlichen Umdeutung grundsätzlich unzugänglich (vgl. BVerwG, Beschl. v. 9.2.2005 – BVerwG 6 B 75.04 -, juris Rn. 12; NdsOVG, Beschl. v. 19.6.2013 – 8 LA 79/13 -, juris Rn. 16 jeweils m.w.N.). Anhaltspunkte, die im vorliegenden Fall ausnahmsweise eine Umdeutung gestatten oder gar gebieten würden, sind nicht ersichtlich, zumal der Antragsteller sich mit den Voraussetzungen für einen Abänderungsantrag (s. dazu unter II.) in seiner Antragsbegründung nicht befasst.

II. Selbst wenn der Senat den Antrag in einen allein zulässigen Abänderungsantrag nach §§ 47 Abs. 6, 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO analog (vgl. zur Anwendbarkeit dieser Regelung BVerwG, Beschl. v. 25.2.2015 – 4 VR 5.14 (4 CN 4.14) -, juris Rn. 9; OVG NRW, Beschl. v. 10.12.2021 – 13 B 1454/21.NE -, juris Rn. 3, u. v. 20.7.1998 – 11a B 993/98.NE -, juris Rn. 9 ff.; BayVGH, Beschl. v. 22.8.2017 – 15 NE 17.1221 -, Rn. 21 u. v. 19.7.2012 – 2 NE 12.1520 -, juris Rn. 2; Schoch, in: Schoch/Schneider, VwGO, Stand: 42. EL Februar 2022, § 47 Rn. 186; Hoppe, […]


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