Skip to content
Menu

Datenbank Urteile & Beiträge
Rechtsanwälte Kotz GbR

Kfz-Kaskoversicherung – Klausel über Wiederauffinden eines entwendeten Leasingfahrzeugs

Ganzen Artikel lesen auf: Versicherungsrechtsiegen.de

OLG Karlsruhe – Az.: 12 U 155/20 – Urteil vom 18.03.2021

1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Mosbach – 7. Zivilkammer – vom 14.05.2020, Az. 7 O 18/18, unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels im Kostenpunkt aufgehoben und wie folgt abgeändert:

a) Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 11.300,86 € nebst Zinsen hieraus i.H.v. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 10.12.2015 zu zahlen.

b) Die Beklagte wird verurteilt, die Klägerin von vorgerichtliche Rechtsverfolgungskosten i.H.v. 805,20 € gegenüber der Rechtsanwaltskanzlei E freizustellen.

c) Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

2. Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Parteien wie folgt:

Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens trägt die Klägerin zu 13/20 und die Beklagte zu 7/20. Die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens trägt die Klägerin zu 3/20 und die Beklagte zu 17/20.

3. Dieses Urteil und das angefochtene Urteil, soweit es aufrechterhalten bleibt, sind vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung abwenden durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrags, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

4. Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I.

Die Parteien streiten um die Neupreisentschädigung aus einer Kfz-Kaskoversicherung wegen Fahrzeugdiebstahls.

Am 19.12.2014 schloss die Klägerin mit der T. Leasing GmbH (im Folgenden: Leasinggeberin) einen Leasingvertrag über ein am gleichen Tag erstzugelassenes und an die Klägerin ausgeliefertes Neufahrzeug der Marke Toyota, Typ RAV 4, ab. Die Leasinggeberin erwarb das Fahrzeug zum Preis von 31.948,20 € inkl. MWSt. Für den PKW schloss die Klägerin bei der Beklagten eine Kfz-Versicherung ab, die Teilkaskoschutz mit einer Selbstbeteiligung von 150 € umfasste. Dem Vertrag lagen „Allgemeine Bedingungen für die Kfz-Versicherung (AKB) mobil kompakt“ der Beklagten zum Stand des 1. Mai 2015 (im Folgenden: AKB) zugrunde, die auszugsweise wie folgt lauten:

„A.2.4 Wer ist versichert?

Der Schutz der Kaskoversicherung gilt für Sie und, wenn der Vertrag auch im Interesse einer weiteren Person abgeschlossen ist, z.B. des Leasinggebers als Eigentümer des Fahrzeugs, auch für diese Person.

[…]

A.2.6 Was zahlen wir bei Totalschaden, Zerstörung oder Verlust?

[…]

Neupreisentschädigung für Neufahrzeuge

A.2.6.3 Bei PKW zahlen wir innerhalb von zwölf Mo[…]


Können wir Ihnen helfen? Kontaktieren Sie uns!

Stellen Sie hier Ihre Anfrage oder rufen Sie uns an: 02732 791079

ANFRAGE FORMULAR (V1)

Art der Anfrage

Bitte wählen Sie zunächst die Art Ihrer Anfrage, damit wir Ihnen so schnell und kompetent wie möglich weiterhelfen können.
(*) Bitte beachten, dass eine Beratung und eine qualifizierte Rechtsauskunft leider nur kostenpflichtig erfolgen kann. Wir informieren Sie vorab über anfallende Kosten, selbstverständlich können Sie das Angebot vor einer Beratung kostenfrei zurückweisen.
Wird gesendet

Ebenfalls interessante Urteile und Beiträge

Rechtsgebiete

Monatsarchiv