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Rechtsanwälte Kotz GbR

Sonderkündigungsschutz für Schwerbehinderte

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§ 90 Abs 2a SGB 9 – fristlose Kündigung
LAG Berlin-Brandenburg – Az.: 18 Sa 1073/18 – Urteil vom 21.02.2019

I.

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom

16. Mai 2018 – 21 Ca 11385/17 – wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

II.

Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten darüber, ob das zwischen ihnen bestehende Arbeitsverhältnis durch die außerordentlichen Kündigungen der Beklagten vom 16. März und 26. April 2016 wirksam aufgelöst worden ist.

Wegen des diesem Streit zugrunde liegenden unstreitigen Sachverhaltes und des streitigen Vorbringens der Parteien in der I. Instanz wird auf den Tatbestand des erstinstanzlichen Urteils (Bl. 250 – 254 d.A.) sowie auf die zwischen den Parteien in der Eingangsinstanz gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.

Durch Urteil vom 16. Mai 2018 hat das Arbeitsgericht Berlin der auf Kündigungsschutz gerichteten Klage stattgegeben und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, die Kündigung vom 16. März 2016 sei unwirksam, da diese trotz Feststellung, dass der Eigenschaft als schwerbehinderter Mensch ohne Zustimmung des Integrationsamtes ausgesprochen worden sei. Die Kündigung vom 26. April 2016 sei unwirksam, weil die beklagte den Antrag auf Zustimmung des Integrationsamtes nicht unverzüglich nach Mitteilung der Klägerin von der Eigenschaft als schwerbehinderter Mensch gestellt habe.

Wegen der weiteren Einzelheiten der Begründung der Entscheidung wird auf die dortigen Gründe (Bl. 254 – 259 d.A.) verwiesen.

Gegen dieses ihr am 12. Juni 2018 zugestellte Urteil hat die Beklagte mit am 10. Juli 2018 bei dem Landesarbeitsgericht eingegangenem Schriftsatz Berufung eingelegt und diese, nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 12. September 2018, mit am 12. September 2018 eingegangenem Schriftsatz begründet.

Die Beklagte vertritt weiter die Auffassung die ausgesprochene Kündigung vom 16. März 2016 sei bereits wirksam, denn die Ausnahme des § 90 Abs. 2 a 2. Alt. SGB IX greife ein, da Klägerin die Voraussetzungen für ihre ordnungsgemäße Mitwirkung nicht vorgetragen habe. Sie bestreite, dass die Klägerin mehr als drei Wochen vor Ausspruch der Kündigung einen ordnungsgemäßen Antrag auf Anerkennung der Schwerbehinderteneigenschaft mit allen erforderlichen Angaben gestellt habe. Hinsichtlich der zur Begründung der Kündigung von der beklagten herangezogenen Gründe wird auf den Inhalt der Berufungsbegründungsschrift Bezug genommen.

Jedenfalls sei die Künd[…]


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