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Infektionsschutz – Distanzunterricht – kein Präsensunterricht in NRW

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Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen – Az.: 13 B 47/21.NE – Beschluss vom 22.01.2021

Die Anträge werden abgelehnt.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Streitwert wird auf 5.000 Euro festgesetzt.
Gründe
Die Antragstellerin ist Schülerin der 4. Klasse der K.          Grundschule der Stadt L.    in L.    -M.        . Ihre sinngemäß gestellten Anträge,

den Vollzug von § 1 Abs. 11 Satz 1 der Verordnung zum Schutz vor Neuinfizierungen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 im Bereich der Betreuungsinfrastruktur (Coronabetreuungsverordnung – CoronaBetrVO) vom 7. Januar 2021 (GV. NRW. S. 22b) vorläufig auszusetzen, hilfsweise den Vollzug von § 1 Abs. 11 Satz 1 CoronaBetrVO für sämtliche Klassen bis einschließlich zur 7. Klasse jeder Schulform vorläufig auszusetzen, weiter hilfsweise den Vollzug von § 1 Abs. 11 Satz 1 CoronaBetrVO für sämtliche Klassen bis einschließlich zur 4. Klasse jeder Grundschule vorläufig auszusetzen, weiter hilfsweise den Vollzug von § 1 Abs. 11 Satz 1 CoronaBetrVO für jede Schule der Stadt L.     vorläufig auszusetzen, weiter hilfsweise den Vollzug von § 1 Abs. 11 Satz 1 CoronaBetrVO für sämtliche Klassen bis einschließlich zur 7. Klasse jeder Schulform für jede Schule der Stadt L.     vorläufig auszusetzen, weiter hilfsweise den Vollzug von § 1 Abs. 11 Satz 1 CoronaBetrVO für jede Grundschule der Stadt L.     vorläufig auszusetzen, weiter hilfsweise den Vollzug von § 1 Abs. 11 Satz 1 CoronaBetrVO für die K.           Grundschule der Stadt L.     in L.    -M.         auszusetzen, haben keinen Erfolg. Sowohl der Hauptantrag (I.), als auch die Hilfsanträge (II.) sind jedenfalls unbegründet.

I. Die Voraussetzungen für den Erlass einer normbezogenen einstweiligen Anordnung gemäß § 47 Abs. 6 VwGO liegen nicht vor. Nach dieser Bestimmung kann das Normenkontrollgericht auf Antrag eine einstweilige Anordnung erlassen, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten ist.

Prüfungsmaßstab im Verfahren nach § 47 Abs. 6 VwGO sind nach der neueren Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zunächst die Erfolgsaussichten des in der Sache anhängigen Normenkontrollantrags, soweit sich diese im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes bereits absehen lassen. Ergibt die Prüfung der Erfolgsaussichten, dass der Normenkontrollantrag voraussichtlich unzulässig oder unbegründet sein wird, ist der Erlass einer einstweiligen Anordnung zur Abwehr[…]


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