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Straßenverkehrssicherungspflicht einer Gemeinde bei geteerter Bodenschwelle

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LG Köln – Az.: 5 O 86/21 – Urteil vom 11.05.2021

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

Dem Kläger wird nachgelassen, die Vollstreckung durch die Beklagten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Tatbestand
Der Kläger verlangt Schadensersatz und Schmerzensgeld wegen eines behaupteten Unfallereignisses am 15.03.2020.

Der Kläger behauptet, gemeinsam mit dem Zeugen I am 15.03.2020 mit seinem Fahrrad unter anderem auch die Ortschaft M befahren zu haben. Kurz nach dem Passieren des Ortseingangsschilds habe er eine geteerte Bodenschwelle mit 20 bis 30 km/h überfahren, die ihn aus seinem Fahrrad gehebelt und zu einem Sturz geführt habe. Den Unfallhergang bestreiten die Beklagten mit Nichtwissen.

Bei dem Sturz habe sich der Kläger das rechte Schlüsselbein gebrochen. Außerdem sei sein Rennrad beschädigt worden. Es handele sich um einen Totalschaden.

Der Kläger ist der Auffassung, die Bodenschwelle stelle einen verkehrswidrigen Zustand dar. Die Beklagte hätte auf die Bodenschwelle jedenfalls hinweisen müssen. Der Kläger habe sie nicht erkennen können.

Der Kläger beantragt,

1. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an den Kläger einen Betrag in Höhe von 4.817,71 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweils gültigen Basiszinssatz seit dem 12.08.2020 zu zahlen.

2. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an den Kläger einen weiteren Betrag in Höhe von 480,12 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweils gültigen Basiszinssatz für außergerichtliche Rechtsanwaltskosten zu zahlen.

Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Die Beklagten sind der Auffassung, die Beklagte zu 2) sei bereits nicht passivlegitimiert. Es bestehe kein Direktanspruch gegen die Beklagte zu 2).

Es liege kein verkehrswidriger Zustand vor. Bei der angeblich sturzursächlichen Bodenaufwerfung handele es sich nicht um eine Gefahrenstelle im Sinne eines Straßenschadens, sondern um eine erforderliche Vorrichtung, um anfallendes Oberflächenwasser abzuleiten und ansonsten drohende Überschwemmungen beziehungsweise im Winter drohende Vereisungen zu vermeiden. Darüber hinaus habe die gesamte Straße „L“ – bei der es sich um eine untergeordnete Ortsverbindungsstraße, vergleichbar mit einem Wirtschaftsweg handelt – an der […]


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