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Berufsunfähigkeitsversicherung – Ausschlussklausel wegen Wirbelsäulenerkrankungen

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Oberlandesgericht Jena – Az.: 4 U 633/18 – Urteil vom 02.10.2020

1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Erfurt vom 14.08.2018 – 10 O 795/15 – wird zurückgewiesen.

2. Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

3. Dieses Urteil und das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Gründe
I.

Mit der Klage macht der Kläger Leistungsansprüche aus einer Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung geltend, nämlich eine monatliche Rente in Höhe von 600 € bis zum Vertragsende. Außerdem verlangt er die Freistellung von der Beitragspflicht sowie Ersatz außergerichtlicher Rechtsanwaltskosten.

Der Kläger arbeitete am 21.06.2013 auf einer Baustelle. Aufgrund plötzlicher heftiger Schmerzen konnte er nicht weiterarbeiten. Ein MRT ergab einen Bandscheibeneinriss LWK 5 SWK 1.

Im Versicherungsschein haben die Parteien einen Leistungsausschluss vereinbart. Es heißt dort:

„Es ist vereinbart:

Ansprüche wegen Berufs- oder Dienstunfähigkeit sind vom Versicherungsschutz ausgeschlossen, sofern Erkrankung und Funktionsstörung der Wirbelsäule (einschließlich Bandscheiben) und nachgewiesene Folgen die Ursache bilden.

(Symbolfoto: Von TB studio/Shutterstock.com)

Trotz des vereinbarten Leistungsausschlusses besteht voller Versicherungsschutz, wenn andere Gesundheitsschäden für sich allein – also ohne Mitrechnung des vorgenannten Leidens und seiner nachgewiesenen Folgen – zu einer Berufs- oder Dienstunfähigkeit führen.

Wenn ein die Wirbelsäulen-Funktion betreffender Grad der Berufsunfähigkeit ausschließlich den Folgen eines erst nach Vertragsbeginn erlittenen Unfalls oder den Folgen einer nach Vertragsbeginn neu aufgetreten entzündlichen Erkrankung der Wirbelkörper oder der Wirbelgelenke zuzuordnen ist, besteht auch für diese Folgen voller Versicherungsschutz.

Das gilt ebenso für die in der Wirbelsäule auftretenden Folgen einer Tumorerkrankung“.

[…]


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