Landesarbeitsgericht Niedersachsen
Az: 5 Sa 1183/10
Urteil vom 02.12.2010
In dem Rechtsstreit hat die 5. Kammer des Landesarbeitsgerichts Niedersachsen auf die mündliche Verhandlung vom 2. Dezember 2010 durch für Recht erkannt:
Die Berufungen beider Parteien gegen das Urteil des Arbeitsgerichts …vom 14.06.2010 – 1 Ca 501/09 – werden zurückgewiesen.
Von den Kosten des Rechtsstreits haben die Klägerin 1/4 und die Beklagte 3/4 zu tragen.
Soweit die Berufung der Beklagten zurückgewiesen worden ist, wird die Revision zugelassen.
Im Übrigen wird die Revision nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer Änderungskündigung und einen Weiterbeschäftigungsanspruch der Klägerin in der Geschäftsstelle D-Stadt.
Die am …… geborene, verheiratete Klägerin ist seit dem 01.08.1993 bei der Beklagten zunächst als Sekretärin und seit dem 01.01.2008 als Vertriebskoordinatoren in der Geschäftsstelle …, Geschäftssparte Vertrieb, zu einer monatlichen Vergütung in Höhe von ca. …€ brutto beschäftigt gewesen und seit dem 12.04.2010 in …. tätig.
Die Zentrale der Beklagten befindet sich in Stadt. Sie unterhält mehrere Geschäftsstellen. Die Geschäftsstellen und Stadt werden beide disziplinarisch und fachlich vom selben Geschäftstellenleiter geführt und als Einheit betrachtet (im Folgenden: Geschäftsstelle -Stadt). Im Jahr 2008 beschäftigte die Beklagte in der Geschäftsstelle -Stadt acht Vertriebsaußendienstmitarbeiter, drei Vertriebskoordinatorinnen, eine Sekretärin und einen Geschäftsstellenleiter. Neben der Klägerin war als Vertriebskoordinatorin unter anderem Frau tätig, welche ledig und für ein minderjähriges, zum damaligen Zeitpunkt nicht schulpflichtiges Kind, zum Unterhalt verpflichtet ist. Sie ist ….. geboren und seit 1998 betriebszugehörig.
Im Mai 2009 reduzierte die Beteiligte die Anzahl der Vertriebsaußendienstmitarbeiter in der Geschäftsstelle D-Stadt von acht auf sechs und die Zahl der Vertriebskoordinatoren betrug zwei (Frau. und die Klägerin).
Im Betrieb der […]