OLG Zweibrücken – Az.: 1 OLG 2 Ss 1/21 – Urteil vom 14.06.2021
1. Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil der 6. Kleinen Strafkammer des Landgerichts Frankenthal (Pfalz) vom 22. September 2020 wird verworfen.
2. Die Kosten der Revision der Staatsanwaltschaft und die dadurch angefallenen notwendigen Auslagen des Angeklagten fallen der Landeskasse zur Last.
Gründe
Das Amtsgericht – Strafrichter – Ludwigshafen am Rhein hat den Angeklagten am 13. Februar 2020 wegen unerlaubten Entfernens vom Unfallort zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je 20 Euro verurteilt. Zudem hat es ihm die Fahrerlaubnis entzogen, seinen Führerschein eingezogen und eine sechsmonatige Sperrfrist für die Wiedererteilung der Fahrerlaubnis bestimmt. Gegen dieses Urteil hat sich der Angeklagte mit der Berufung gewandt, die er in der Berufungshauptverhandlung mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft auf die Anfechtung des Maßregelausspruchs beschränkt hat. Das Landgericht hat die Beschränkung für wirksam erachtet und auf das verbleibende Rechtsmittel den Maßregelausspruch aufgehoben. Zusätzlich hat es gegen den Angeklagten als Nebenstrafe ein einmonatiges Fahrverbot angeordnet. Hiergegen wendet sich die Staatsanwaltschaft, welche ihr zu Ungunsten des Angeklagten eingelegtes Rechtsmittel auf das Absehen von der Anordnung einer Maßregel nach § 69 Abs. 1 und 3 StGB beschränkt hat.
I.
Das Landgericht hat seiner Entscheidung die zum Schuldspruch getroffenen Feststellungen des Amtsgerichts zugrunde gelegt. Danach fuhr der Angeklagte am 22. Juli 2019 in der …straße in … aus Unachtsamkeit gegen ein geparktes Fahrzeug und verursachte hierdurch an diesem einen Sachschaden in Höhe von 3.911,51 Euro. Obwohl er den Unfall bemerkt hatte, verließ er die Unfallstelle, ohne die erforderlichen Feststellungen zu ermöglichen. Das Landgericht hat weiter festgestellt, dass der Angeklagte, der als selbstständiger Tiefbauunternehmer tätig ist, seit dem Jahr 1993 über eine Fahrerlaubnis verfügt und mit Kraftfahrzeugen jährlich rund 50.000 km zurücklegt. Er ist am 17. April 2018 durch das Amtsgericht Rüsselsheim wegen einer am 6. April 2017 im Straßenverkehr begangenen Nötigung zu einer Geldstrafe von 50 Tagessätzen sowie einem zweimonatigen Fahrverbot verurteilt worden.
II.
Soweit die Staatsanwaltschaft ihre Revision auf den unterbliebenen Maßregelausspruch beschränkt und (konkludent) das Fahrverbot von ihrem Rechtsmittelangriff ausgenommen hat, ist die Beschränkung aus den von der Generalstaatsanwaltschaft in der Antra[…]