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Manipulierter Verkehrsunfall – Wahlfeststellung abgesprochenes oder provoziertes Unfallereignis

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Oberlandesgericht Schleswig-Holstein – Az.: 7 U 140/22 – Beschluss vom 21.10.2022

I. Der Kläger wird gemäß § 522 Abs. 2 ZPO darauf hingewiesen, dass die Berufung gegen das angefochtene Urteil offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg bietet, die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat, die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts durch Urteil nicht erfordert und eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist. Der Senat beabsichtigt deshalb, die Berufung aus den nachfolgenden Gründen ohne mündliche Verhandlung durch einstimmigen Beschluss zurückzuweisen.

II. Es besteht Gelegenheit zur Stellungnahme binnen 3 Wochen, sofern die Berufung nicht aus Kostengründen innerhalb der genannten Frist zurückgenommen werden sollte.

III. Der Senat beabsichtigt, den Streitwert für den zweiten Rechtszug auf 31.728,98 € (30.978,98 € + 750,00 € Schmerzensgeldantrag) festzusetzen.
Zusammenfassung
Ein Autohändler verlangt insgesamt 30.978,98 € (36.848,39 $) Schadensersatz für Sachschäden und Schmerzensgeld aufgrund eines Unfalls, der sich am 5. März 2020 ereignete. Der Händler fuhr mit einem Mercedes-Benz S 350 BlueTEC auf der Straße R… in H., als er mit einem Volkswagen Polo kollidierte, der von dem Beklagten gefahren wurde, der das Fahrzeug erst wenige Tage zuvor gekauft hatte. Der Unfall ereignete sich, als der Beklagte versuchte, rückwärts aus einer Parklücke herauszufahren. Das Fahrzeug des Klägers wurde im vorderen rechten Bereich beschädigt, und auch er gab an, verletzt worden zu sein. Der Beklagte behauptete, der Unfall sei durch den Kläger provoziert worden, der absichtlich einen Kratzer an seinem Fahrzeug verursacht habe. Das Gericht stellte jedoch fest, dass der Unfall inszeniert oder provoziert worden war und dass der Kläger in den Schaden eingewilligt hatte. Daher wurde der Anspruch des Klägers auf Schadenersatz abgelehnt. Das Gericht stellte fest, dass es mehrere Anzeichen dafür gab, dass der Unfall inszeniert oder provoziert worden war, darunter das Verhalten der Beklagten, die keinen glaubwürdigen Grund für ihre Anwesenheit am Unfallort angeben konnte, und ihre Beteiligung an einem ähnlichen Vorfall einige Monate zuvor. Das Urteil wurde in der Berufung bestätigt. […]
Gründe
I.

Der Kläger, ein Gebrauchtwagenhändler in H., nimmt die Beklagten gesamtschuldnerisch auf materiellen Schadenersatz und Schmerzensgeld aufgrund eines behaupteten Kollisionsgeschehens in Anspruch, da[…]


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