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Rechtsanwälte Kotz GbR

Unterlassungsanspruch wegen einer Markenrechtsverletzung eines eBay-Verkäufers

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LG Berlin – Az.: 52 O 94/11 – Urteil vom 20.10.2011

1. Es wird festgestellt, dass der Rechtsstreit hinsichtlich des Klageantrags zu 1., mit Ausnahme der Marke „Lancaster“, erledigt ist.

2. Der Beklagte wird verurteilt,

a) es bei Meidung eines Ordnungsgeldes von bis zu 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr Parfumprodukte unter der Marke „Lancaster“ einzuführen, zu bewerben, anzubieten, zu vertreiben oder einführen, anbieten, bewerben oder vertreiben zu lassen, die nicht von der Markeninhaberin oder einem Dritten mit Zustimmung der Markeninhaberin im Inland, in einem der übrigen Mitgliedsstaaten der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum in den Verkehr gebracht worden sind;

b) an die Klägerin 1.379,80 € zuzüglich 5 Prozentpunkten Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 24.03.2011 zu zahlen.

3. Der Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

4. Das Urteil ist hinsichtlich des Unterlassungsanspruchs (Urteilstenor zu 1a)) gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 4.000,00 €, im Übrigen gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Die Klägerin ist Inhaberin der beim HABM unter den Registernummern 002786713 und 0971094 eingetragenen Wortmarke „Joop!“ und „Wolfgang Joop“ sowie unter der Registernummer 2950749 eingetragenen Gemeinschaftswortmarke „Lancaster“.

Sie ist ferner exklusive Lizenznehmerin der Marken Davidoff, Jette Joop, Jil Sander, Chopard, Nikos, J.Lo/Jennifer Lopez, Vievienne Westwood, Calvin Klein, Karl Lagerfeld und Cerruti und stellt diese Parfums her und vertreibt sie über ein selektives Vertriebssystem. Das Recht zur Markennutzung auf dem Territorium der USA hat sie exklusiv der C.LLC übertragen. Die Klägerin ist von den jeweiligen Markeninhabern ermächtigt, die Rechte an den vorstehenden Marken im eigenen Namen geltend zu machen.

Unter der Marke „Joop! „Homme“ stellt die Klägerin seit Jahren ein Geschenk-Set her, bestehend aus einem Eau de Toilette 125 ml und einem Aftershave 75 ml.

Im Rahmen ihrer ständigen Marktbeobachtung wurde die Klägerin Ende Februar 2011 auf das Parfum-Angebot des Beklagten auf der Internethandelsplattform „eBay“ unter dem Benutzernamen „…“ aufmerksam.


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