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Unterscheidung Mietvertrag/Lagervertrag bei Lagerflächenvermietung

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OLG Dresden – Az.: 5 U 2247/20 – Beschluss vom 08.03.2021

Der Senat beabsichtigt, die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der 4. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Dresden vom 15.10.2020 (44 HK O 262/14) durch Beschluss nach § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO zurückzuweisen und das Passivrubrum dahin zu berichtigen, dass die Firma der Beklagten lautet: „……GmbH“.

Die Klägerin erhält Gelegenheit zur Stellungnahme binnen zwei Wochen ab Zustellung dieses Beschlusses. Sie sollte zur Vermeidung weiterer Kosten die Möglichkeit einer Rücknahme der Berufung in Erwägung ziehen.

Der Verhandlungstermin am 17.03.2021 wird aufgehoben.
Gründe
I.

Die Klägerin begehrt von der Beklagten die Zahlung von Schadensersatz wegen der Beschädigung von Wohnmöbeln und -accessoires.

(Symbolfoto: Roman Zaiets/Shutterstock.com)

Die im Eigentum von F…… Z……, dem Geschäftsführer der Streithelferin der Klägerin, stehenden Gegenstände, welche sich in seinem Haus in D…… befanden, wurden von ihm der Streithelferin zur Einlagerung übergeben, um sie vor einer Beschädigung durch das Hochwasser der Elbe Anfang Juni 2013 zu schützen. Die Streithelferin beauftragte die Klägerin, ein Möbel-Transport-Unternehmen, mit der Beförderung der Gegenstände in ein Lager der Klägerin in D…… (Auftrag vom 03.06.2013, Anlage K 1) und schloss mit der Klägerin für die Einlagerung der Gegenstände am 06.06.2013 eine als „Mietvertrag“ bezeichnete Vereinbarung (Anlage K 2).

Die Klägerin nahm die Gegenstände von der Streithelferin entgegen, verfügte aber nicht über die für die Gegenstände erforderliche eigene Lagerkapazität. Sie vereinbarte telefonisch am 03.06.2013 mit der Beklagten, einem Umzugsunternehmen, dass die Gegenstände in der Halle A…… K…… x in D…… abgestellt werden, welche die Beklagte angemietet hatte. Die Klägerin verbrachte die Gegenstände noch am Abend des 03.06.2013 mit ihren Mitarbeitern in die Halle A…… K…… x in D……, wo ihr von der Beklagten eine Fläche zum Abstellen der Gegenstände zugewiesen wurde. Die Mitarbeiter der Klägerin stellten sodann die Gegenstände ab, wobei sie auf den Betonfußboden und unter die Gegenstände Wellpappe legten. Am Morgen des 04.[…]


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