Schlüssige Bewertung des Geschäftswertes: Eidesstattliche Versicherung im notariellen Nachlassverzeichnis
Der Sachverhalt dreht sich um eine komplexe rechtliche Auseinandersetzung, die ihren Ursprung in einem Erbstreit hat. Die Hauptparteien sind die Antragstellerinnen, die als Pflichtteilsberechtigte gelten, und die Antragsgegnerin, die als Erbin fungiert. Der strittige Punkt besteht darin, dass die Antragstellerinnen die Antragsgegnerin dazu verpflichten wollen, eine eidesstattliche Versicherung abzugeben. Diese Versicherung soll bestätigen, dass die Angaben zum Bestand des Nachlasses, die in einer bestimmten notariellen Urkunde und in Verbindung mit den Angaben zum Wert des Nachlasses beim Nachlassgericht gemacht wurden, vollständig und korrekt sind.
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Der Kontext des Falles
Mit den gesetzlichen Bestimmungen der §§ 413, 410 Nr. 1 FamFG haben die Antragstellerinnen beim Amtsgerichteinen entsprechenden Antrag gestellt. Als Reaktion darauf hat die Antragsgegnerin bzw. ihr Verfahrensbevollmächtigter Beschwerde eingelegt und den ursprünglichen Beschluss verteidigt. Die Antragstellerinnen haben ihrerseits den Streitwert auf 500 EUR festgesetzt und argumentiert, dass der Gegenstand des Verfahrens zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung nicht mit dem späteren Hauptsacheverfahren identisch ist.
Anfechtung und Klärung der Beschwerde
Der Fall wurde schließlich dem Oberlandesgericht vorgelegt. Nach Klärung der Tatsache, dass die Beschwerde nur im Namen der Antragstellerinnen und nicht im eigenen Namen eingelegt wurde, musste das Gericht entscheiden. Die Antragsgegnerin hatte argumentiert, dass der erforderliche Aufwand für die Abgabe der eidesstattlichen Versicherung unerheblich sei. Allerdings wurde dieser Ansatz vom Gericht nicht anerkannt.
Anpassung des Geschäftswertes und Urteilsfindung
Im nächsten Schritt hat das Gericht den Geschäftswert für das Verfahren auf 2.069,23 EUR festgelegt. Grundlage für diese Entscheidung war, dass das Interesse der Beteiligten sich lediglich auf die Bekräftigung der Angaben durch Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung bezieht. Darüber hinaus wurden der Wert der Hauptsache und der Anteil der Antragstellerinnen am Pflichtteilsanspruch berücksichtigt.
Die letzte Entscheidung des Oberlandesgerichts Frankfurt
Das Oberlandesgericht Frankfurt hat schließlich entschieden, dass der Geschäftswert für das Verfahren auf 2.069,23 EUR[…]