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Rechtsmittelverzicht – Ermächtigung nach § 302 Abs. 2 StPO

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OLG Brandenburg – Az.: 1 Ws 7/22 – Beschluss vom 09.05.2022

Auf die sofortige Beschwerde des Angeklagten wird der Beschluss der 7. kleinen Strafkammer des Landgerichts Potsdam vom 30. November 2021 aufgehoben.

Es wird festgestellt, dass der nach Verkündung des Urteils des Amtsgerichts Brandenburg an der Havel vom 20. September 2021 durch den zugelassenen Verteidiger des Angeklagten erklärte Rechtsmittelverzicht unwirksam ist.
Gründe
I.

Die sofortige Beschwerde des Angeklagten richtet sich gegen die Verwerfung seiner Berufung als unzulässig wegen Rechtsmittelverzichts.

Der Angeklagte ist durch Urteil des Amtsgerichts Brandenburg an der Havel vom 20. September 2021 wegen Widerstands gegen Personen, die Vollstreckungsbeamten gleichstehen, in Tateinheit mit Nötigung sowie wegen Diebstahls zu einer Gesamtgeldstrafe von 120 Tagessätzen zu je 100,00 € verurteilt worden. Zugleich wurde ihm für die Dauer von drei Monaten verboten, im Straßenverkehr Kraftfahrzeuge jeder Art zu führen.

An allen Verhandlungstagen ist für den Angeklagten Assessor pp. als Verteidiger aufgetreten.

Ausweislich des Sitzungsprotokolls der gerichtlichen Hauptverhandlung haben der Verteidiger des Angeklagten und der Vertreter der Staatsanwaltschaft im Anschluss an die Hauptverhandlung Rechtsmittelverzicht erklärt. Dieser ist wie folgt protokolliert:

„Der Verteidiger erklärt:

Wir verzichten auf Rechtsmittel.

Auf mehrmalige Frage des Gerichts sowie der Staatsanwaltschaft gibt der Verteidiger an:

Das ist so mit dem Angeklagten abgesprochen.

Auf Frage des Gerichts:

Ja, das ist abgesprochen. Das ist alles rechtens so und ich freue mich darüber, dass es so ein mildes Urteil geworden ist.

Daraufhin erklären der Verteidiger und der Vertreter der Staatsanwalt jeder für sich:

Auf die Einlegung eines Rechtsmittels gegen das soeben verkündete Urteil wird verzichtet.

v. u. g.“

Mit Schriftsatz seines neuen Verteidigers vom 22. September 2021, eingegangen bei Gericht am 23. September 2021, legte der Angeklagte Rechtsmittel gegen das Urteil ein.

Mit weiterem Verteidigerschriftsatz vom 06. Oktober 2021 teilte der Angeklagte mit, er selbst habe keinen Rechtsmittelverzicht erklärt und auch seinem (damaligen) Verteidiger keine Ermächtigung zum Rechtsmittelverzicht erteilt. Er habe nach der Urteilsverkündung den Sitzungssaal verlassen und sei bei Abgabe der Rechtsmittelverzichtserklärung nicht anwesend gewesen.

Mit Verteidigerschriftsatz vom 17. November 2021 bezeichnete der Angeklagte sein Rechtsmittel[…]


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