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Rechtsanwälte Kotz GbR

Begutachtung durch Kfz-Sachverständigen – Desinfektionskosten

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LG Stuttgart – Az.: 5 S 42/21 – Urteil vom 23.09.2021

1. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Amtsgerichts Böblingen vom 17.02.2021, Az. 1 C 1773/20, teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger von dem ausstehenden Gebührenanspruch des Ingenieurbüros S. in Höhe von 8,93 € freizustellen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

2. Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung abwenden durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags, sofern nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

4. Die Revision gegen dieses Urteil wird zugelassen.
Beschluss
Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 17,85 € festgesetzt.
Gründe
I.

Die Parteien streiten um restlichen Schadensersatz nach einem Verkehrsunfall in Gestalt von Desinfektionskosten in Höhe von 15,00 Euro zzgl. MwSt, welche dem Kläger durch das mit der Feststellung der Schadenshöhe beauftragte Kfz-Sachverständigenbüro in Rechnung gestellt wurden.

Der Kläger hat hierzu unbestritten vorgetragen, es seien bei Hereinnahme des Fahrzeugs – zum Schutz der Mitarbeiter vor der Ausbreitung des SARS-CoV-2-Virus – und vor Rückgabe des Fahrzeugs an den Geschädigten – zu dessen Schutz – alle relevanten Teile, die planmäßig kurzfristig berührt würden (Lenkrad, Schalthebel, Blinkerhebel, Scheibenwischerhebel, Türgriffe innen und außen u.a.m.) desinfiziert worden, der Arbeitsaufwand hierfür betrage jeweils mehrere Minuten, Desinfektionsmittel seien derzeit im Einkauf sehr teuer oder müssten selbst hergestellt werden, so dass sie von der Bürokostenpauschale nicht erfasst seien. Letztlich fielen diese Kosten jedenfalls unter das Werkstattrisiko, welches der Schädiger zu tragen habe.

Die Beklagte ist der Auffassung, es handle sich bei der Oberflächendesinfektion – die vom RKI nicht generell empfohlen werde – um eine betriebliche Arbeitsschutzmaßnahme, welche dem Schutz der Mitarbeiter diene und schon begrifflich nicht Bestandteil des Unfallschadens sei. Desinfektionskosten stellten keinen unfallkausalen Schaden dar, sondern fielen angesichts der Covid-19-Pandemie unter „höhere Gewalt“ und tangierten das jeweilige Lebens- und Betriebsrisiko des Einzelnen.

Wegen der Einzelheiten des Vorbringens und der erstinstanzlichen Anträge der Parteien wird auf den […]


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