LG München I, Az.: 17 S 6473/16, Beschluss vom 14.10.2016
Gründe
I.1.
Die Kammer weist darauf hin, dass dem Berufungsgericht gemäß §§ 513 Abs. 1, 546 und 529 Nr. 1 ZPO grundsätzlich nur eine auf Rechtsfehler beschränkte Prüfung erlaubt ist, mithin nur dahingehend, ob die Vorinstanz alle in Betracht kommenden Umstände vollständig und richtig berücksichtigt und nicht gegen Denkgesetze oder Erfahrungssätze verstoßen hat. Liegen derartige Rechtsfehler nicht vor, darf die Rechtsmittelinstanz nicht eigene Würdigung oder eigenes Ermessen an die Stelle der Bestimmung durch die Vorinstanz setzen (vgl. u. a. Heßler-Zöller, § 546 ZPO, Rn. 13 m. w. N.).
Das Amtsgericht ist mit einer rechtlich nicht zu beanstandenden Begründung davon ausgegangen, dass zulasten des Spurwechslers grundsätzlich der Beweis des ersten Anscheins spricht, dass er bei seinem Spurwechsel das gemäß § 7 Abs. 5 Stvo zu beachtende Höchstmaß an Sorgfalt nicht beachtete, wenn die Kollision in unmittelbarem zeitlichen und örtlichen Zusammenhang mit dem Spurwechsel erfolgt. Ebenfalls zutreffend ist das Amtsgericht ferner davon ausgegangen, dass in einem solchem Fall regelmäßig von einer Alleinhaftung des Spurwechslers auszugehen ist, demnach grundsätzlich die Betriebsgefahr des unfallbeteiligten Fahrzeugs zurücktritt.
Symbolfoto: Sutichak/BigstockZutreffend ist das Amtsgericht davon ausgegangen, dass der Kläger unstreitig einen Spurwechsel von der linken auf die mittlere Fahrspur vorgenommen hat. Insoweit ist auch nicht entscheidungserheblich, dass das Amtsgericht nicht aufgeklärt bzw. sich nicht explizit mit der Frage auseinandergesetzt hat, ob gemäß dem klägerischen Vorbringen in der Klageschrift ein gleichzeitiger Spurwechsel des Beklagten zu 1) von der rechten auf die mittlere Fahrspur erfolgte, ob der Kläger nach seinem Fahrspurwechsel bereits ein bis zwei Fahrzeuglängen auf der mittleren Fahrspur gefahren war, als er vom Beklagten zu 1) auf der rechten Fahrspur überholt wurde und dieser vor das klägerische Fahrzeug die mittlere Fahrspur wechseln wollte, oder ob der Beklagte zu 1) bereits auf der mittleren Fahrspur fuhr und der Kläger von der linken auf die mittlere Fahrspur wechseln wollt[…]