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Verkehrsunfall – Erstattung Abschleppkosten

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AG München – Az.: 344 C 6507/21 – Urteil vom 13.10.2021

1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 188,21 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 04.01.2021 zu zahlen Zug um Zug gegen Abtretung etwaiger Schadensersatzansprüche des Klägers gegen die Abschleppdienst … wegen etwaiger unnötigerweise durchgeführter oder überhöht abgerechneter Leistungen im Zusammenhang mit dem Abschleppen und Abstellen des Klägerfahrzeugs mit dem amtlichen Kennzeichen …-… gemäß Rechnung vom 22.12.2020, Rechnungsnummer … an die Beklagte.

2. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Beschluss
Der Streitwert wird auf 188,21 € festgesetzt.
Gründe
Gemäß § 495a ZPO bestimmt das Gericht das Verfahren nach billigem Ermessen. Innerhalb dieses Entscheidungsrahmens berücksichtigt das Gericht grundsätzlich den gesamten Akteninhalt.

Die Parteien streiten über die Erstattung restlicher Abschleppkosten und restlicher Standgebühren jeweils in Verbindung mit Reinigungs(mittel)kosten aufgrund eines Verkehrsunfalls, der sich am 08.12.2020 auf der … ereignet hat.

Die Haftung der Beklagtenseite dem Grunde nach zu 100 % ist zwischen den Parteien unstreitig.

Streitig ist allein die Frage, ob der Kläger weitere EUR 59,25 netto für restliche Abschleppkosten, weitere EUR 8,- für restliche Standgebühren, EUR 45,- an Reinigungskosten für die Ladefläche des Abschleppfahrzeugs, weitere EUR 5,- für Ölbindemittel und EUR 45,- für die Reinigung des Stellplatzes, mithin weitere Abschlepp(neben)kosten in Höhe von EUR 162,25netto/188,21 brutto laut Rechnung ersetzt verlangen kann.

Die zulässige Klage ist vollumfänglich begründet. Der Kläger hat gegen die Beklagtenseite einen weiteren Schadensersatzanspruch in Höhe von EUR 188,21 brutto aus §§ 7 Abs. 1, 18 Abs. 1 StVG, 115 VVG, 1 PflVG und kann mithin die vollen Abschlepp(neben)kosten laut Rechnung ersetzt verlangen.

Die Beklagte ist der Ansicht, dass zum Abschleppen des Klägerfahrzeugs ein Fahrzeug mit einem Gewicht von 7,49t ausgereicht habe. Nach der Umfrage des … ergebe sich dafür ein Stundensatz von EUR 159,- netto. In dem hier abgerechneten Einsatzzeitraum von 1,5 h sei die Reinigung des Abschleppfahrzeugs bereits enthalten, so dass diese nicht gesondert abgerechnet werden könne. Eine gesonderte Reinigung des Standplatzes sei auch nicht erforderlich gewesen. Der Einsatz einer Auffangwanne unter dem Fahrzeug habe ausgereicht. Die Menge […]


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