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Verkehrsunfall mit Todesfolge – Bemessung Hinterbliebenengeld

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Oberlandesgericht Schleswig-Holstein – Az.: 7 U 149/20 – Urteil vom 23.02.2021

1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 7.000,00 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 06.04.2019 zu zahlen.

2. Die Beklagte wird ferner verurteilt, die Klägerin von außergerichtlichen Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 650,34 € freizustellen.

3. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreites in beiden Rechtszügen.

4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

5. Die Revision wird zugelassen
Gründe
I.

Die Klägerin beansprucht von der Beklagten die Zahlung eines Hinterbliebenengeldes in Höhe von mindestens 10.000,00 €.

(Symbolfoto: Jan H Andersen/Shutterstock.com)

Am Donnerstag, den 13.12.2018 gegen 16:45 Uhr kam es auf der B 77 zwischen K. und R. zu einem schweren Verkehrsunfall, in dessen Folge der Vater der Klägerin, Herr D. (geb. am … 1937), tödlich verunglückte. Der Fahrer des bei der Beklagten versicherten Fahrzeugs (SUV Ford Kuga, amtl. Kennzeichen: …), der Rentner Q., hatte bei der Ausfahrt vom Parkplatz H. den in Fahrtrichtung R. fahrenden, vorfahrtsberechtigten Pkw des Vaters der Klägerin übersehen. Es kam zum Zusammenstoß beider Fahrzeuge, an denen jeweils wirtschaftlicher Totalschaden entstand. Der Vater der Klägerin verstarb noch am Unfallort.

Erst eine Woche später, am Abend des 20.12.2018, wurde die Klägerin per WhatsApp von ihrer Schwester S. (geb. … 1966), über den Tod des Vaters informiert. Die Polizei hatte zunächst keine Informationen über etwaige Angehörige und konnte erst spät über das Standesamt K. die Adresse der Schwester der Klägerin ermitteln. Der Verstorbene war Witwer und hatte zwei Kinder, die Klägerin und ihre ältere Schwester S.. Die Klägerin, die seit dem … 2019 mit ihrem vormaligen Lebenspartner, T. A., verheiratet ist, hat einen heute 21-jährigen Sohn aus erster Ehe.

Zum Unfallzeitpunkt befand sich die Klägerin noch in der Probezeit. Sie hatte zum 01.09.2018 eine neue Stelle als „Leiterin Einkauf“ bei … in B. angenommen. Zu ihrem Vater bestand ein gutes Verhältnis. Die Klägerin verfügte über sämtliche Vollmachten ihres Vaters (Patientenverfügung, Vorsorgevollmacht und Generalvol[…]


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