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Kündigungsschutzklage – nachträgliche Zulassung – Verhinderung bei psychischer Erkrankung

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Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz – Az.: 8 Sa 3/19 – Urteil vom 22.10.2019

I. Die Berufung der Beklagten gegen das Zwischenurteil des Arbeitsgerichts Ludwigshafen am Rhein vom 28.11.2018 – 4 Ca 1171/18 – wird zurückgewiesen.

II. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Beklagte. Im Übrigen bleibt die Kostenentscheidung der Schlussentscheidung vorbehalten.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten im Rahmen eines Zwischenverfahrens über die nachträgliche Zulassung der mit Schriftsatz vom 08. August 2018 eingereichten Kündigungsschutzklage der Klägerin gegen die mit Schreiben der Beklagten vom 12. Juni 2018 ausgesprochene außerordentliche, hilfsweise ordentliche Kündigung des zwischen ihnen bestehenden Arbeitsverhältnisses.

Die Beklagte beschäftigt in ihrem Betrieb in C-Stadt mehr als zehn Arbeitnehmer. Die 1988 geborene, einem 2013 geborenen Kind zum Unterhalt verpflichtete, Klägerin ist seit Beginn ihrer Ausbildung am 01. September 2005 mit anschließender Übernahme zum 29. Januar 2009 als Chemikantin bei der Beklagten beschäftigt. Sie erzielte zuletzt eine Vergütung von durchschnittlich 2.777,00 EUR brutto pro Monat.

Die Klägerin erbrachte ihre Arbeitsleistung letztmals am 05. Dezember 2017. An diesem Tag wurde sie zunächst zu Frau Dr. H., einer Werksärztin der Beklagten, und von dieser in das Krankenhaus Z. G. H. gebracht. Dort wurde eine schizoaffektive Störung, gegenwärtig manisch (F25.0) diagnostiziert (vgl. Arztbrief des Krankenhauses Z. G. H. vom 05. Dezember 2017, Bl. 54 f. d. A.).

In der Folgezeit war die Klägerin am 06. Dezember 2017, am 14. Dezember 2017, am 20. Dezember 2017, am 05. Januar 2018, am 12. Januar 2018, am 19. Januar 2018, am 26. Januar 2018 und am 04. Mai 2018 bei ihrem Hausarzt Dr. F. in Behandlung. Des Weiteren suchte die Klägerin am 23. März 2018 nochmals das Krankenhaus Z. G. H. auf. Dort wurde erneut eine schizoaffektive Störung, gegenwärtig manisch (F25.0) diagnostiziert (vgl. Arztbrief des Krankenhauses Z. G. H. vom 23. März 2018, Blatt 56 f. VA). Weiterhin war sie am 30. Mai 2018 bei Herrn A. sowie am 01. Juni 2018 bei Herrn Dr. T. in Behandlung (vgl. die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen Blatt 147 VA und Blatt 148 VA).

Mit Schreiben vom 30. Januar 2018 (vgl. Bl. 131 f. d. A.) sowie vom 21. Februar 2018 (vgl. Bl. 133 f. d. A.) sowie vom 09. April 2018 (vgl. Bl. 136 f. d. A.) verhängte die Beklagte Geldbußen gegen die Klägerin wegen angeblicher Verstöße gegen die Anzeige- und Nachweispflichten im Zusamme[…]


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