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Verkehrsunfall mit geöffneter Fahrertür auf einem Parkplatz

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AG München – Az.: 343 C 106/21 – Urteil vom 27.10.2021

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leisten.
Beschluss
Der Streitwert wird auf 3.087,82 € festgesetzt.
Tatbestand
Die Parteien streiten über restliche Schadensersatzansprüche aufgrund eines Verkehrsunfalls vom 03.03.2020 gegen 13:30 Uhr in M. auf dem Parkplatz des R.-Supermarktes, L.-Straße … in M..

An dem Unfall beteiligt waren der Pkw der Klagepartei, ein VW Passat mit dem amtlichen Kennzeichen … (im folgenden: Klägerfahrzeug), welcher zum Unfallzeitpunkt mit dem Heck zur Fahrgasse hin abgestellt in einer Parkbucht auf dem Parkplatzgelände stand und in welchem sich auf dem Fahrersitz der Zeuge …, der Ehemann der Klägerin, befand, und dass zum Unfallzeitpunkt vom Beklagten zu 1) geführt und bei der Beklagten zu 2) haftpflichtversicherte Kraftfahrzeug, ein Pkw Opel Mokka mit dem amtlichen Kennzeichen … (im folgenden: Beklagtenfahrzeug).

Die streitgegenständliche Kollision ereignete sich, als das Beklagtenfahrzeug im Begriff war, in die links neben dem Klägerfahrzeug befindliche Parkbucht vorwärts einzufahren.

Die Klägerin behauptet, die Fahrertür des Klägerfahrzeugs sei bereits seit mehreren Minuten geöffnet gewesen, als das Beklagtenfahrzeug beim Einfahren in die Parkbucht die erkennbar offenstehende Tür gerammt habe. Die Klägerin ist der Auffassung, für den Fahrer des Klägerfahrzeugs sei die Kollision unvermeidbar gewesen. Klägerin macht die auf Seite 4 der Klageschrift aufgeführten restlichen Schadensersatzansprüche unter Berücksichtigung einer vorgerichtlichen Regulierung durch die Beklagte zu 2) geltend.

Die Klägerin begehrt zudem Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltsgebühren sowie Erstattung von Verzugs- und Prozesszinsen.

Die Klägerin beantragt zuletzt:

Die Beklagten werden samtverbindlich verurteilt, an den Kläger 3.087,82 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 08.04.2020 zu bezahlen sowie weitere 713,76 € außergerichtliche Rechtsanwaltsgebühren nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu bezahlen;

hilfsweise:

die Beklagten werden samtv[…]


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