Skip to content
Menu

Datenbank Urteile & Beiträge
Rechtsanwälte Kotz GbR

Eintragungslöschung GmbH-Geschäftsführer aufgrund Verurteilung

Ganzen Artikel lesen auf: notar-drkotz.de

KG Berlin – Az.: 22 W 34/18 – Beschluss vom 17.07.2018

Die Beschwerde des Beteiligten zu 2) vom 20. März 2018 gegen den Beschluss des Amtsgerichts Charlottenburg vom 15. Februar 2018 wird zurückgewiesen.
Gründe
I.

Die Beteiligte zu 1) wurde durch Gesellschaftsvertrag vom 28. August 2013 gegründet und zusammen mit dem seit der Gesellschaftsgründung als Geschäftsführer amtierenden Beteiligten zu 2) am 07. November 2013 im Handelsregister eingetragen.

Die Staatsanwaltschaft Berlin teilte dem Registergericht am 08. Dezember 2017 mit, dass im Bundeszentralregister über den Beteiligten zu 2) verzeichnet sei, dass er mit seit dem 12. Oktober 2017 rechtskräftiger Entscheidung vom 22. September 2017 zu einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu je 30 € wegen Insolvenzverschleppung, Vorenthaltens von Arbeitsentgelt in 34 Fällen und Bankrotts in drei Fällen nach §§ 266a Abs. 1, 283 Abs. 1 Nr. 5, 7b, Abs. 6, 14 StGB, §§ 53, 15a Abs. 4 InsO 15 Abs. 1 und 4 InsO verurteilt worden sei.

Daraufhin kündigte das Amtsgericht Charlottenburg dem Beteiligten zu 2) mit Schreiben vom 18. Dezember 2017 seine Löschung aus dem Handelsregister wegen vorsätzlicher Insolvenzverschleppung und vorsätzlichen Bankrotts an. Dagegen legte der Beteiligte zu 2) mit Schriftsatz seiner Verfahrensbevollmächtigten am 29. Januar 2018 fristgerecht beim Amtsgericht Charlottenburg Widerspruch ein. Der Beteiligte zu 2) sei nicht verurteilt worden. Vielmehr sei nur ohne mündliche Verhandlung ein Strafbefehl – und kein Urteil – über eine Gesamtgeldstrafe in Höhe von 5.400 € gegen ihn festgesetzt worden. Der Beteiligte zu 2) habe auch nicht vorsätzlich gehandelt.

Nachdem der Beteiligte zu 2) auch nach Hinweis auf die fehlenden Erfolgsaussichten seines Vorbringens seinen Widerspruch nicht zurückgenommen hatte, hat das Registergericht diesen mit Beschluss vom 15. Februar 2018 zurückgewiesen.

Gegen den ihm am 20, Februar 2018 zugestellten Beschluss hat der Beteiligte zu 2) mit am 20. März 2018 beim Registergericht eingegangenem Schriftsatz seiner Verfahrensbevollmächtigten vom 20. März 2018 eingelegt und diese unter anderem damit begründet, er sei nicht wegen einer Insolvenzstraftat verurteilt worden, so dass § 6 Abs. 2 S. 2 Nr. 3 2. HS GmbHG auf ihn keine Anwendung finde, zumal ein Strafbefehl ohne förmliches Verfahren ergehe. Die in § 410 Abs. 3 StPO vorgesehene Gleichstellung von Strafurteil und Strafbefehl gelte nur im Strafverfahrensrecht, nicht aber im Gesellschaftsrecht. Zudem könne allenfalls ein Strafmaß von über […]


Können wir Ihnen helfen? Kontaktieren Sie uns!

Stellen Sie hier Ihre Anfrage oder rufen Sie uns an: 02732 791079

ANFRAGE FORMULAR (V1)

Art der Anfrage

Bitte wählen Sie zunächst die Art Ihrer Anfrage, damit wir Ihnen so schnell und kompetent wie möglich weiterhelfen können.
(*) Bitte beachten, dass eine Beratung und eine qualifizierte Rechtsauskunft leider nur kostenpflichtig erfolgen kann. Wir informieren Sie vorab über anfallende Kosten, selbstverständlich können Sie das Angebot vor einer Beratung kostenfrei zurückweisen.
Wird gesendet

Ebenfalls interessante Urteile und Beiträge

Rechtsgebiete

Monatsarchiv