Vorsätzliche Geschwindigkeitsüberschreitung
Oberlandesgericht Brandenburg – Az.: (1 B) 53 Ss-OWi 174/20 (104/20) – Beschluss vom 27.04.2020
Die Rechtsbeschwerde des Betroffenen gegen das Urteil des Amtsgerichts Brandenburg an der Havel vom 18. Dezember 2019 wird als unbegründet verworfen.
Der Betroffene trägt die Kosten seines Rechtsmittels.
Gründe
I.
Das Amtsgericht Brandenburg an der Havel hat mit Urteil vom 18. Dezember 2019 gegen den Betroffenen „wegen fahrlässigen Überschreitens der zulässigen Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaften um 92 km/h“, begangen am … März 2018 gegen XX:XX Uhr mit dem Pkw amtliches Kennzeichen … auf der Bundesautobahn 2 zwischen den Anschlussstellen (a)… und (b)…, Fahrtrichtung (c)…, gemäß §§ 41 Abs. 1, 49, Anlage 2 StVO, §§ 24, 25 StVG, § 4 Abs. 1 BKatV, 11.3.10 BKat ein Bußgeld in Höhe von 720,00 € festgesetzt sowie ein Fahrverbot von drei Monaten Dauer unter Einräumung der Gestaltungsmöglichkeit nach § 25 Abs. 2a StVG angeordnet.
Gegen diese Entscheidung hat der Betroffene mit Anwaltsschriftsatz vom 27. Dezember 2019, eingegangen bei Gericht am selben Tag, Rechtsbeschwerde eingelegt und diese nach Zustellung des mit Gründen versehenen Urteils am 27. Januar 2020 mit weiterem, bei Gericht am 26. Februar 2020 angebrachten Anwaltsschriftsatz begründet. Der Betroffene rügt die Verletzung materiellen Rechts und wendet sich insbesondere gegen das erkannte Fahrverbot.
Die Generalstaatsanwaltschaft des Landes Brandenburg hat in ihrer Stellungnahme vom 27. März 2020 beantragt, auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen das Urteil des Amtsgerichts Brandenburg an der Havel vom 18. Dezember 2019 im Rechtfolgenausspruch hinsichtlich des erkannten Fahrverbotes aufzuheben, die Rechtsbeschwerde im Übrigen als offensichtlich unbegründet zu verwerfen und die Sache im Umfang ihrer Aufhebung zu neuer Verhandlung und Entscheidung an eine andere Abteilung des Amtsgerichts zurückzuverweisen.
Der Betroffene hat mit Anwaltsschriftsatz vom 20. April 2020 auf die Stellungnahme der Generalstaatsanwaltschaft repliziert und u.a. die Auffassung vertreten, „dass das angegriffene Urteil auch auf die Sachrüge wegen der Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör aufzuheben ist.“
II.
1. Die Rechtsbeschwerde ist gemäß § 79 Abs. 1 Nr. 2 OWiG statthaft und entsprechend den §§ 79 Abs. 3 OWiG, 341, 344, 345 StPO form- und fristgerecht bei Gericht angebracht worden.
2. Die Rechtsbeschwerde hat in der Sache jedoch keinen Er[…]