LG Saarbrücken
Az: 13 S 123/13
Urteil vom 15.11.2013
1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Amtsgerichts Saarbrücken vom 26.06.2013 – 3 C 541/12 – wird auf deren Kosten zurückgewiesen.
2. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
3. Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I.
Die Klägerin macht Schadensersatz aus einem Verkehrsunfall geltend, der sich am … in … ereignet hat. …
Die Klägerin brachte ihr Fahrzeug am 16.08.2012 zur Reparatur. Die Reparatur wurde am 28.08.2012 abgeschlossen. Mit Schreiben vom 17.09.2012 wiesen die Prozessbevollmächtigten der Klägerin die Zweitbeklagte darauf hin, dass eine Herausgabe des Fahrzeugs erst nach Zahlung der abgerechneten Reparaturkosten erfolgen könne und die Klägerin nicht in der Lage sei, den Betrag vorzulegen. Die Reparaturkosten wurden durch Rechnung vom 21.09.2012 abgerechnet, die der Beklagten mit Schreiben der klägerischen Prozessbevollmächtigten vom 25.09.2012 übersandt wurde. Die Beklagte hat den Schaden am 05.10.2012 abgerechnet …
Die Klägerin hat mit ihrer Klage in der Hauptsache ihren restlichen Schaden von 2.690,25 € geltend gemacht, davon u.a. Nutzungsausfall für 47 Tage à 23,- €. … Hinsichtlich der Nutzungsausfalldauer hat sie vorgetragen, das Fahrzeug sei ihr erst herausgegeben worden, nachdem die Zweitbeklagte eine Kostenzusage erteilt hatte.
Die Beklagten haben einen Betrag von 341,24 € nebst Zinsen anerkannt, worauf hin das Amtsgericht ein entsprechendes Teil-Anerkenntnisurteil erlassen hat. Im Übrigen sind sie der Klage entgegengetreten … Hinsichtlich der Schadenshöhe haben die Beklagten u.a. eingewandt, Nutzungsausfall sei lediglich für 14 Tage in Höhe von 26,- € geschuldet, da das Fahrzeug, wie sich aus der Rechnung der Reparaturwerkstatt ergebe, bereits am 28.08.2012 abgeholt worden sei ……
Das Amtsgericht hat nach Beweisaufnahme und informatorischer Anhörung der unfallbeteiligten Parteien der Klage lediglich in Höhe eines Betrages von 12,89 € stattgegeben. … Hinsichtlich des Schadensumfangs hat die Erstrichterin – soweit in der Berufung noch von Interesse – die Auffassung vertreten, Nutzungsausfall von mehr als 14 Tagen könne nicht verlangt werden. …
Mit ihrer Berufung verfolgt die Klägerin ihren Anspruch weiter. …
…
II.
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