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Rechtsanwälte Kotz GbR

Schadensersatz und Schmerzensgeld bei Verkennung eines Bronchialkarzinoms durch Pneumologen

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LG Flensburg – Az.: 3 O 198/15 – Urteil vom 02.08.2019

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Die Klägerin begehrt als Alleinerbin nach ihrem während des Rechtsstreits verstorbenen Ehemann A. M. (im Folgenden: Patient) Schmerzensgeld und Schadensersatz wegen einer vermeintlich fehlerhaften lungenärztlichen Behandlung, bei der ein Bronchialkarzinom verkannt worden sei.

Bei der Beklagten zu 1 handelt es sich um ein Medizinisches Versorgungszentrum in der Rechtsform einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (im Folgenden: MVZ), deren Gesellschafter die Beklagten zu 2 und 3 sind. Ob die Beklagten zu 4 und 5 ebenfalls Gesellschafter des MVZ oder angestellte Ärzte waren, ist zwischen den Parteien streitig. Die Behandlung des Patienten erfolgte allein durch die Beklagten zu 2 und 3. Diese sind Fachärzte für Innere Medizin und Pneumologie.

Am 31.01.2014 stellte sich der Patient aufgrund einer hausärztlichen Überweisung bei der Beklagten zu 1 vor. Die Anamnese ergab einen seit zwei Monaten bestehenden Reizhusten, Schmerzen im Bereich des Brustkorbs seit ca. einem Monat, Abgeschlagenheit, Antriebslosigkeit sowie auffällige Atemgeräusche im Liegen; der Patient berichtete von einem vorausgegangenen unspezifischen Infekt nach einem Aufenthalt in der Eishalle. Ein durchgeführter Lungenfunktionstest war unauffällig, ebenfalls ein von der Beklagten zu 3 durchgeführter bronchialer Provokationstest. Die Beklagte zu 3 führte sodann eine Röntgenuntersuchung des Thorax durch. Hierzu heißt es in der Behandlungsdokumentation der Beklagten (Anlage K1, Blatt 18 der Akte):

„Rö 2 EB 31.1.2014 opB …“

In dem Arztbrief der Beklagten vom 31.01.2014 (Anlage K2, Blatt 20 f. der Akte) heißt es hierzu u.a.:

„Unauffälliger Befund an Lunge, Herz, Pleura und Mediastinum. Kein Hinweis auf Pneumonie, kein Anhalt für Tumor.“

In der Behandlungsdokumentation der Beklagten für den 31.01.2014 (Anlage K1, Blatt 18 der Akte) heißt es schließlich u.a.:

„PROC WV wenn Beschwerden länger als 4 Wochen anhaltend, dann Thorax CT …“

Ob dies mit dem Patienten auch so besprochen wurde, ist zwischen den Parteien streitig.

Am 09.05.2014 stellte sich der Patient mit fortbestehenden Schmerzen im Brustkorb wieder bei der Beklagten zu 1 vor. Nach körperlicher Untersuchung und Lungenfunktionstest wurde die Diagnose eines Asthma bronchiale[…]


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