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Selbstanzeige bei Fahrerflucht – Wann macht sie Sinn?

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Strafe nach § 142 StBG nach Unfallflucht durch Selbstanzeige vermeiden
Im Straßenverkehr kann es durchaus sehr schnell dazu kommen, dass das Fahrzeug eines anderen Verkehrsteilnehmers beschädigt wird. Dies ist letztlich ein Unfall, vor dem kein Autofahrer gefeit ist. Das Unfallpotenzial auf den Straßen Deutschlands ist enorm hoch und nicht immer muss dabei auch tatsächlich ein Personenschaden vorliegen, damit die Definition des Unfalls als erfüllt angesehen wird. Jedem Autofahrer ist dabei der Umstand bewusst, dass ein unerlaubtes Entfernen von dem Unfallort gem. § 142 StGB einen Straftatbestand erfüllt. Die Rede ist an dieser Stelle von der Fahrerflucht. Die Fahrerflucht ist eine Straftat, welche durchaus empfindliche Strafen nach sich zieht, doch durch eine Selbstanzeige kann unter ganz bestimmten Umständen sogar eine vollständige Straffreiheit erreicht werden. Die Frage ist dementsprechend, ab wann die Selbstanzeige bei der Fahrerflucht wirklich Sinn ergibt.

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Kleine Kratzer – große Wirkung
Ein kleiner Parkrempler ist schnell passiert. Wer sich dann unerlaubt vom Unfallort entfernt, begeht eine Fahrerflucht und riskiert hohe Strafen. Eine umgehende Selbstanzeige kann die Strafe jedoch durchaus mildern. (Symbolfoto: tommaso79/Shutterstock.com)

Auch wenn der kleine Kratzer, der bei einer unüberlegten oder zu hektischen Türöffnung an dem anderen Fahrzeug verursacht wird, auf den ersten Blick unbedeutend erscheinen mag, so handelt es sich dennoch aus rechtlicher Sicht um einen Unfall. Wer sich einfach so von dem Unfallort entfernt, der macht sich der Fahrerflucht schuldig und muss im schlimmsten Fall sogar mit einer Freiheitsstrafe rechnen. Die Fahrerflucht wird in Deutschland ausdrücklich nicht als Kavaliersdelikt angesehen.

Der Gesetzgeber gibt dem Sünder jedoch die Gelegenheit, durch eine Selbs[…]


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